Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.
Die Beklagten sind dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, da sie unstreitig nach Einbau der zentralen Schließanlage in die von ihnen gemietete Wohnung drei Wohnungsschlüssel erhalten haben, letztlich aber nur zwei Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben haben.
Der Verlust des einen Schlüssels spricht dafür, dass die Beklagten ihren aus dem Mietverhältnis resultierenden Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind und somit den Verlust des Schlüssels verschuldet haben. Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie die Schlüssel bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig zurückgeben. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der für die Anfertigung neuer Schlösser und Schlüssel erforderlichen Aufwendungen ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung wie auch gemäß § 1 des Mietvertrages, nach dessen Inhalt der Vermieter in einem solchen Fall auf Kosten des Mieters neue Schlösser und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anfertigen lassen kann.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass seit dem ersten Bemerken des Fehlens eines Schlüssels bis jetzt eine erhebliche Zeit verstrichen sei, ohne, dass ein Unbefugter die Wohnung mit Hilfe des verlorenen Schlüssels betreten habe, und dass die Schlüssel auch nicht mit einem Namensschild oder ähnlichem gekennzeichnet gewesen seien. Dies mag zutreffen, es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies noch geschehen wird. Der Anspruch des Klägers wird dadurch nicht zunichte gemacht.
Jedoch sind die verlangten Kosten als zu hoch einzustufen. Das Gutachten des Sachverständigen Döbbeler vom 23.12.2002 führt zu dem Ergebnis, dass Lieferung und Montage des zur Schließanlage passenden Rundzylinders mit drei Schlüsseln für einen Betrag von 150,00 Euro zu bewältigen sind. Das Gericht hat keinen Anlass an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln. Zumindest ist seinem Gutachten zu entnehmen, dass die Firma Rütü den Zylinder für einen weit geringeren Preis als die Firma Kurzhals einbauen würde. Möglicherweise hat sie günstigere Bezugsmöglichkeiten als der vom Kläger hinzugezogene Handwerker. Im übrigen würde es nahe liegen, auch denjenigen zum Einpassen des fraglichen Rundzylinders hinzuziehen, der die gesamte Schließanlage vor einigen Jahren erstellt hat. Dies war die Firma Rütü.
Im übrigen obliegt auch hier dem Kläger eine Schadensminderungspflicht insofern als er aufgrund des abgelaufenen Mietverhältnisses verpflichtet war, den Schaden möglichst gering zu halten.
Die Beklagten waren daher zur Zahlung von 150,00 Euro an den Kläger zu verurteilen.
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11 ZPO.
Unterschriften
Goerdeler
Fundstellen
Haufe-Index 1074084 |
DWW 2003, 204 |
NJW-RR 2003, 1230 |
NZM 2003, 641 |
ZMR 2003, 583 |
MDR 2003, 801 |
WuM 2003, 354 |