Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 983,25 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 22.06.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehre von der Beklagten Zahlung von restlichem Mietzins und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis.

Zwischen den Parteien bestand gemäß dem Mietvertrag vom 20.06.1994 (Bl. 6 u. 7 d.A.) ein Mietverhältnis über die Wohnung Nr. 127 in der … in Taunusstein. In Nr. 12 der dem Mietverhältnis zugrundeliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen (Bl. 8–10 d.A.) ist ausgeführt, daß der Mieter bei Auszug alle Schlüssel an den Vermieter zu übergeben hat; andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Räume zu öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen.

Die Wohnung wurde der Beklagten am 01.07.1994 in einwandfreiem Zustand übergeben. Sie erhielt 3 Wohnungseingangsschlüssel.

In dem Haus … befindet sich eine Schließanlage. Das bedeutet, daß die einzelnen Wohnungseingangsschlüssel auch in Schlösser an Türen zu einzelnen gemeinschaftliche genutzten Räumen wie z.B. Waschküche, Keller, etc. und insbesondere die Hauseingangstür passen. Das bedeutet, daß derjenige, der in Besitz eines solchen Schlüssels ist, ungehindert in das Haus und die verschiedenen Räumlichkeiten eindringen kann.

Das Mietverhältnis endete am 30.11.1995.

Vor Auszug führte die Beklagte Schönheitsreparaturen in dem Mietobjekt aus.

Das Mietobjekt wurde gemäß dem Übergabeprotokoll vom 15.12.1995, in dem verschiedene Mängel festgestellt wurden (Bl. 59 d.A.), übergeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.1996 (Bl. 19 u. 20 d.A.) wurde die Beklagte aufgefordert, verschiedene Mängel in der Wohnung zu beheben. Zudem wurde der Beklagten mitgeteilt, da die Nachmieterin ab dem 01.12.1995 durch Verschulden der Beklagten die Wohnung nicht habe beziehen können, habe die Beklagte die halbe Monatsmiete in Höhe von 300,08 DM zu tragen.

Der Kläger behauptet, der Übergabetermin Mitte Dezember 1995 sei deswegen zustandegekommen, weil die Beklagte ihren Renovierungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beklagte habe mit der Nachmieterin, …, vereinbart, daß sie noch die hälftige Dezembermiete zahlt, da sie es zu verantworten habe, daß die Wohnung erst so spät zurückgegeben worden sei.

Weiter trägt der Kläger vor, die Beklagte habe lediglich 2 Wohnungseingangsschlüssel zurückgegeben und habe nicht erklären können, wo der dritte Wohnungseingangsschlüssel verblieben sei. Soweit die Beklagte behaupte, sie habe diesen Wohnungseingangsschlüssel der Nachmieterin gegeben, wisse diese Mieterin davon nichts. Es sei davon auszugehen, daß der Wohnungseingangsschlüssel abhanden gekommen sei. Die Unsicherheit, die dadurch für ihn und die anderen Mieter im Hause entstehe, sei nicht hinzunehmen. Gemäß dem Kostenvoranschlag der … (Bl. 60 d.A.) sei der Einbau von anderen Zylindern und die Anfertigung von 4 Hauptschlüsseln zu einem Betrag in Höhe von 2.049,53 DM erforderlich, da in die alten Zylinder der abhandengekommene Schlüssel der Beklagten passe.

Bei Auszug der Beklagten seien mehrere Mängel in der Wohnung vorhanden gewesen, deren Beseitigung 14 Arbeitsstunden erforderlich mache. Für die Arbeitsstunde sei ein Betrag in Höhe von 62,10 DM inclusive Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen. Insgesamt errechne sich für die Behebung der Mängel ein Betrag in Höhe von 869,40 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 22.05.1996 (Bl. 3 u. 4 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.749,01 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 22.06.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Woche vor dem 30.11.1995 habe sie erklärt, die Wohnung sei fertig renoviert. Der Kläger habe aber erklärt, es sei nichts gemacht worden und die Entgegennahme der Wohnung abgelehnt.

Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe den dritten Wohnungseingangsschlüssel an die Nachmieterin im Laufe des Monats November 1995 übergeben. Diese sei von dem Kläger ermächtigt worden, den Schlüssel einzufordern. Falls der Austausch von 42 Profilzylindern bei Verlust eines Schlüssels notwendig sei, liege ein Organisationsmangel des Klägers vor. Der Vermieter müsse Vorsorge treffen, daß in dem Fall eines Schlüsselverlusts nicht 42 Profilzylinder ausgewechselt werden müßten mit einem Kostenaufwand von mehreren tausend DM. Zudem könne ein Mieter nicht ohne weiteres erkennen, welche finanziellen Belastungen bei Verlust eines Schließanlagenschlüssels auf ihn zukommen könne. Deshalb habe sie s...

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