rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Rudolf-Harbig-Weg … in Garbsen zu einem Miteigentumsanteil von 437/10.000.

Am 26. Juli 2022 fand die Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft statt. Es waren 16 von 25 Miteigentümern bzw. 7032 von 10.000 Miteigentumsanteilen vertreten. Die Kläger waren weder anwesend noch vertreten.

In der Eigentümerversammlung wurde unter TOP7c mit 16 Ja-Stimmen ein Beschluss über die Erteilung einer Genehmigung für die Eigentümer von TG-Stellplätzen zur fachgerechten Installation einer Wollbox 11 KW mit Anschluss an den jeweiligen Wohnungstromzähler auf eigene Kosten unter folgenden Voraussetzungen getroffen:

  • der Ladestrom muss einstellbar sein: 2,1 KW/3,7 KW/7,2 KW/11 KW (230V/400V) und bei der Einschaltung weiterer Nutzer an die vom Netzbetreiber vorgeschriebene maximale Last angepasst werden
  • bei einer späteren Gemeinschaftslösung ist der Anschluss zurückzubauen
  • die Kabeltrasse muss für weitere Nutzer vorbereitet werden (z.B. größere Durchbrüche, Kernbohrung mit Brandschottung- und Befestigung mit Reihenklemmen)
  • die Ausführung ist mit dem Hauswart/Verwaltungsbeirat abzustimmen.

Unter TOP9 wurde mit 16 Ja-Stimmen und 0 Enthaltungen ein Beschluss über die Installation von Kellerfenstersicherungen mittels Teleskopstangen in weiß zu Kosten in Höhe von maximal 4150 EUR brutto sowie Entnahme der Kosten aus der Erhaltungsrücklage getroffen. Der Auftrag erfolgt in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat.

Unter TOP 10 wurde ein Beschluss über den Austausch der bestehenden Klingel/Gegensprechanlage und Einbau einer neuen, optional mit Ausstattung Video zu Kosten in Höhe von maximal 30.000 EUR brutto sowie Entnahme der Kosten aus der Erhaltungsrücklage mit 15 Ja-Stimmen und einer Enthaltung getroffen.

Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung wird auf die Niederschrift der Versammlung vom 28. Juli 2022 (Blatt 6-9 der Akte) Bezug genommen.

Die Kläger machen geltend, dass es sich bei den angefochtenen Beschlüssen zu TOP9 und 10 um größere Auftragsvergaben handele, bei denen jeweils zumindest 3 Angebote hätten eingeholt werden müssen. Die Verwaltung habe die Wohnungseigentümer über die eingeholten Angebote nicht informiert und diese gegenüber den Wohnungseigentümern nicht offengelegt.

Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP7c machen die Kläger geltend, dass die beschlossene Vorbereitung der Kabeltrasse für weitere Nutzer unbestimmt sei. Die beispielhaft angeführten größeren Durchbrüche sowie die Kernbohrung mit Beantwortung stellten erhebliche künftige Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum dar, für die die WEG keine Beschlusskompetenz habe.

Die Kläger haben die Beschlussanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Neustadt am 19. August 2022 erhoben; mit Schriftsatz vom 23. September haben die Kläger die Beschlussanfechtungsklage begründet.

Die Kläger beantragen,

  1. den in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft Rudolf-Harbig-Weg …, 30827 Garbsen gefasste Beschluss zu TOP 7c für ungültig zu erklären,
  2. den in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft Rudolf-Harbig-Weg …, 30827 Garbsen gefasste Beschluss zu TOP 9 für ungültig zu erklären,
  3. den in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft Rudolf-Harbig-Weg …, 30827 Garbsen gefasste Beschluss zu TOP 10 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Beschlüsse. Die Beklagte macht geltend, dass bei der Genehmigung der Installation von Ladestationen die Rechte der zukünftigen Nutzer gewahrt werden müssten. Zur Vermeidung einer Kreuz- und Querverlegung von vielen nebeneinanderliegenden Einzelbohrungen sei es erforderlich, dass bereits bei der Installation der 1. Ladestation eine Kabeltrasse mit entsprechenden Wand Durchbrüchen verlegt werde, die für alle zukünftigen Anschlüsse benutzt werden könne.

Hinsichtlich der beschlossenen Installation der Kellerfenstersicherungen hätten Angebote der Firma Strube und Deterding in der Eigentümerversammlung Vorgelegen. Hinsichtlich des Austausches der Klingel/Gegensprechanlage sei nur ein Grundsatzbeschluss gefasst worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhoben und begründete Anfechtungsklage, hat keinen Erfolg.

Die angefochtenen Beschlüsse entsprechend sämtlich ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 WEG.

I.

Der angefochtene Beschluss über die Genehmigung der fachgerechten Installation einer Wallbox für Eigent...

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