Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2022; Aktenzeichen 33 C 2004/21 (52)) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.:33 C 2004/21 (52)) aufgehoben und der auf der Eigentümerversammlung vom 26.05.2021 zu TOP
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin – Wohnungseigentümerin und Mitglied der Beklagten – und die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses, mit dem einem Miteigentümer die Installation einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug in der Tiefgarage gestattet wurde.
Am 26.05.2021 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf welcher ausweislich der in Bezug genommenen Niederschrift (Anlage K 1, Bl. 3ff.) unter TOP 5.2 „Einzelmaßnahmen – Antrag des Miteigentümers (…) auf Installation einer Ladestation (unter 11Kw) für seinen Tiefgaragenplatz” der folgende streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde:
„Die Eigentümergemeinschaft gestattet dem Miteigentümer (…) die Installation einer elektrischen Ladestation (unter 11KW) an seinen Tiefgaragenstellplatz unter nachfolgenden Auflagen:
- Sämtliche Kosten für Installation, Wartung, Instandsetzung, Erneuerung sowie eines möglichen Rückbaus werden durch den beantragenden Eigentümer übernommen
- Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebs
- Anschluss der Ladestation an den privaten Stromzähler
- Ordnungsgemäße und brandschutzkonforme Verlegung der notwendigen Stromleitungen”
Die entsprechenden Unterlagen sind der Verwaltung vorzulegen, von dieser zu prüfen und hiernach ggfs. zu genehmigen.”
Bereits geraume Zeit vor dieser Versammlung hatte die Hausverwaltung bei der Versicherung eine Nachfrage zu Elektroautos und Tiefgaragen gehalten und von dort mit der inhaltlich in Bezug genommenen Email vom 22.01.2020 (Anlage B1, Bl. 24) die Antwort erhalten, dass es sich bei Einhaltung der „rechtlichen Bestimmungen (DIN, VDI, VDE, DGUV)” nicht um eine Gefahrerhöhung handle.
Mit Klageschrift vom 25.06.2021 – der Beklagten zugestellt am 14.07.2021, nachdem die unter dem 05.07.2021 anforderten Kosten am 08.07.2021 eingezahlt worden waren – hat die Klägerin den vorgenannten Beschluss zu Top 5.2 angefochten und ihre Anfechtungsklage auch mit dem inhaltlich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23.07.2021 (Bl. 18 ff.) begründet.
Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die vorgesehenen Auflagen unzureichend seien. So fehle die generelle Verpflichtung des Miteigentümers zur fachgerechten Installation, der fachgerechten regelmäßigen Wartung (nach Herstellerangaben), der fachgerechten Instandsetzung (im Schadensfall), der fachgerechten Erneuerung und des fachgerechten Rückbaus (soweit erforderlich) der Ladestation sowie die Verpflichtung des Miteigentümers, dass dieser für die vorgeschriebenen Installations-, Erhaltungsmaßnahmen etc. einen zertifizierten Fachbetrieb beauftragen müsse und entsprechende Nachweise zu liefern habe. Ferner werde auch keine Haftung für eventuelle Beschädigung am Gebäude im Zusammenhang mit der Installation geregelt. Die Installation berühre auch nicht nur den Brandschutz im Hinblick auf die Leitungen zum privaten Stromzähler, sondern der Brandschutz sei insgesamt für die Tiefgarage im Hinblick auf den Einbau einer Ladestation und das beabsichtigte Laden von Elektrofahrzeugen zu prüfen. Beim Laden bestehe ein thermisches Risiko, so dass zwingend vorab ein Brandschutzgutachten vom beantragenden Miteigentümer auf dessen Kosten einzuholen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, inwieweit der bestehende Versicherungsschutz der Gemeinschaft berührt werden und ggf. erweitert oder modifiziert werden müsse. Sollte es zu Beitragserhöhungen kommen, müssten diese vom Miteigentümer getragen werden. All dies berücksichtige der Beschluss nicht.
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht beantragt,
den in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft (…) am 26.05.2021 zu TOP 5.2. „Einzelmaßnahmen – Antrag des Miteigentümers
(…) auf Installation einer Ladestation (unter 11 Kw) für seinen Tiefgaragenplatz” gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss und ist insbesondere der Auffassung, dass durch den Beschluss eine fachgerechte Installation gefordert werde, da die Vorlage eines Angebotes eines Fachbetriebes als Maßstab bestimmt worden sei. Eine Ersatzpflicht im Schadensfall ergebe sich bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und habe nicht explizit vorgesehen werden müssen. Vom bauwilligen Miteigentümer sei auch nicht die Vorlage eines Brandschutzgutachtens zu fordern. Vielmehr sei die vorgesehene Auflage einer brandschutzkonformen Installation ausreichend. Weitergehende Anforderungen stünden...