Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Nichtbeförderung mit einem gebuchten Flug.
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, für sich, seine Ehefrau, sowie seine beiden Kinder im November 2005 eine Pauschalreise in der Zeit vom 4.6.2006 bis zum 18.6.2006 in Antalya, Türkei. Der Rückflug sollte laut Buchung am 18.6.2006, 17.30 Uhr, ab Antalya, Ankunft in München um 19:45 Uhr, mit der türkischen Fluglinie ONUR Air erfolgen. Am Rückreisetag fanden sich der Kläger und seine Familie um 14.15 Uhr am Flughafen Antalya ein; sie wurden dann allerdings auf einen anderen Flug umgebucht, der in Stuttgart gegen 22.00 Uhr landete und einen Bustransfer nach München erforderte, wo der Kläger und seine Familie gegen 2 Uhr morgens am 19.6.2006 ankamen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21.6.2006 und vom 26.6.2006 unter Fristsetzung zum 5.7.2006 zur Regulierung u.a. der hier geltend gemachten Ansprüche auf. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich an den Kläger einen Betrag in Höhe von 100 EUR, den dieser nur unter Vorbehalt annahm.
Der Kläger stützt seine Ansprüche vorliegend auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004, AblEG L 46/1 v. 17.2.2004, über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im folgenden: EuFlugVO). Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse insoweit für das Verhalten der ONUR AIR als ausführendem Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung einstehen bzw. die Beklagte selbst sei als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne dieser Verordnung anzusehen. Er macht ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, für die der Klägervertreter im Hinblick auf die ungewohnte Rechtsmaterie der EuFlugVO eine 1,5fache Gebühr angesetzt hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.600 EUR (in Worten: eintausendsechshundert Euro) nebst Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 7.7.2006, sowie 154,87 EUR nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Ansprüche aus der EuFlugVO träfen nur die ONUR Air als ausführendes Luftfahrtunternehmen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.600 EUR gemäß Art. 4, 5, 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) EuFlugVO.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend einer der haftungsbegründenden Tatbestände der Art. 4, 5 EuFlugVO gegeben ist oder nicht. Denn dem Wortlaut der EuFlugVO ist eindeutig und unmißverständlich zu entnehmen, daß diese Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen regelt. Gemäß Art. 2 lit. b) ist dies ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Nach dieser Legaldefinition ist die Beklagte als Pauschalreiseveranstalter, der lediglich seinerseits in Vertragsbeziehungen zu einem Luftfahrtunternehmen steht, kein ausführendes Luftfahrtunternehmen.
Daran ändert es entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, daß Art. 3 Abs. 5 S. 2 EuFlugVO unter den hier vorliegenden Umständen die Vermutung begründet, daß das betreffende Luftfahrtunternehmen im Namen der Person handelt, die mit dem Fluggast in Vertragsbeziehung steht. Denn hierdurch wird lediglich ein Tatbestandsmerkmal des Art. 2 lit. b) EuFlugVO begründet: diese Norm geht davon aus, daß entweder das ausführende Luftfahrtunternehmen in Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, oder aber es im Namen einer in solchen Vertragsbeziehungen stehenden Person handelt; letzterer Fall kann durch die Vermutung des Art. 3 Abs. 5 S. 2 EuFlugVO begründet werden, was letztlich der Beweiserleichterung dient. Das Haftungssystem der EuFlugVO ist eben keine Ausgestaltung einer vertraglichen Haftung, wie Art. 2 lit. b) zeigt: es ist ein gesetzlicher Haftungstatbestand gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Deshalb ist auch eine Zurechnung des Verschuldens der ONUR Air zur Beklagten im Rahmen der EuFlugVO nicht erforderlich. Dem Kläger ist zwar Recht zu geben, daß die Klägerin sich ein etwaiges Verschulden der ONUR Air als Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB grundsätzlich zurechnen lassen muß: dies ist aber nur für die Frage einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus dem Reisev...