Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer Teutstraße 1–47 in Oberhausen vom 16.06.2009 zu Top 5.2 wird für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass unter Top 5.2 der oben genannten Eigentümerversammlung vom 16.06.2009 zum Beschlussantrag „die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass das von einigen Eigentümern aufgestellte Gartentor zur Sicherung der bestehenden Gebrauchsregelung notwendig ist und dass die Folgekosten aus der gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklage getragen werden”.
Mit dem Abstimmungsergebnis 14 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen ein positiver Beschluss zustande gekommen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten und ihrem Streithelfer auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten und der Streithelfer dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Wohnungseigentümergemeinschaft Teutstraße 1–47 verfügt über einen rückwärtigen Grundstücksteil. Wegen der Örtlichkeiten wird auf den mit Schriftsatz der Verwalterin vom 13.08.2009 eingereichten Lageplan (Bl. 91 der Akte) Bezug genommen.
Die in diesem Lageplan auf der rückseitigen Grundstücksfläche vorgesehenen Stellplätze sind nicht errichtet worden. Dort befindet sich eine Wiese. In der Vergangenheit fasste die Gemeinschaft einen Beschluss, dass auf dieser Brachfläche keine Fahrzeuge parken dürfen. In der Folgezeit wurde eine Art Gattertor an der Zufahrt zu dieser rückwärtigen Fläche angebracht. Wegen der Art und Beschaffenheit dieses Tores wird auf das in der mündlichen Verhandlung eingereichte Foto (Bl. 123 der Akte) verwiesen. Kurz vor der Eigentümerversammlung vom 16.10.2009 wurde das Gattertor entfernt. Die Kläger brachten auf der Versammlung unter Top 5.2 den Antrag ein, das aufgestellte Gattertor zur Sicherung der bestehenden Gebrauchsregelung zu belassen und die Folgekosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. Für diesen Beschluss stimmten 14 Stimmen, 3 dagegen und 6 enthielten sich. Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
Damit ist dieser Antrag wegen fehlender Einstimmigkeit abgelehnt.
Die Kläger fechten die Zurückweisung des Antrages an und tragen hierzu vor, über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses könne der Verwalter nicht entscheiden.
Abgesehen davon sei im folgenden Fall auch keine Einstimmigkeit erforderlich, weil es nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um die Sicherung der Gebrauchsregelung gehe.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Verwalter macht geltend, die Genehmigung des Gattertores stelle eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Nur bei Vorliegen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer könne das Zustandekommen des Beschlusses verkündet werden. Die Beklagten zu 23) und 31) schließen sich dieser Auffassung an. Die Beklagten zu 4)–6) machen darüberhinaus geltend, der von den Klägern begehrte Beschluss sei zu unbestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Unerheblich war, dass in der mündlichen Verhandlung nicht sämtliche Kläger anwesend waren, sondern dass nur der Kläger zu 3) für die Kläger einen Antrag gestellt hat. Weil die Kläger nämlich notwendige Streitgenossen sind, konnte der Kläger zu 3) gem. § 62 ZPO sämtliche Kläger vertreten.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil entgegen der Feststellung und Verkündung des Beschlussinhaltes durch den Versammlungsleiter ein Beschluss über den gestellten Antrag zu TOP 5.2 positiv zustande gekommen ist. Aus diesem Grund hat auch der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag Erfolg. Soweit der streitgegenständliche Beschluss einen Antrag abgelehnt hat, ist dies für eine Anfechtungsklage nach § 46 WEG unerheblich. Denn nach inzwischen allgemeiner Auffassung stellt auch ein Beschluss, der einen Antrag ablehnt, einen sog. negativen Beschluss mit Beschlussqualität dar, der angefochten werden kann. Der hier vorliegende Streitstand gibt keine Veranlassung zur vertiefenden Erörterung dieses Problems.
Weil im vorliegenden Fall 14 Stimmen für den Beschlussantrag, aber nur 3 Stimmen dagegen vorlagen, also mehr ja als nein Stimmen vorhanden waren, musste der Versammlungsleiter feststellen und verkünden, dass der Beschlussantrag angenommen, also ein Beschluss zustande gekommen ist.
Sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Regelung über das streitgegenständliche Gattertor keine bauliche Veränderung, sondern lediglich eine Gebrauchsregelung darstellt, so war der Versammlungsleiter ohnehin gehalten, das Zustandekommen des Beschlusses festzustellen, weil solche Beschlüsse gem. § 15 Abs. 2 WEG mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Dies gilt aber auch dann, wenn man – wofür manches sprechen mag – in dem Beschluss die Genehmigung oder Billigung einer baulichen Veränderung im Sinne d...