Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.06.2016 zu TOP 4 (Wahl und Bestellung eines WEG-Verwalters) wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 19.635,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine aus fünf Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger begehren die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem der Beklagte zu 1 zum neuen Verwalter gewählt wurde. Nach der maßgeblichen Teilungserklärung gilt das Kopfstimmprinzip gemäß § 25 Abs. 2 WEG. Im Eigentum des Beklagten zu 1, der in Vergangenheit auch Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft war, standen drei Wohnungen, wobei er in der Folgezeit hinsichtlich einer Wohnung seiner Lebensgefährtin, der Beklagten zu 2, einen Bruchteilseigentumsanteil übertrug und seinem Bruder, dem Beklagten zu 3, ebenfalls einen Bruchteilseigentumsanteil an einer weiteren Wohnung.
Die Kläger sind tunesischer Herkunft. Sie hatten im Jahre 2009 ihr Wohnungseigentum erworben und zuvor als Mieter in der Wohnung gelebt. Der Beklagte zu 1 hatte den Voreigentümer bei Bekanntwerden seiner Veräußerungsabsicht schriftlich darauf hingewiesen, dass er auf keinen Fall möchte, dass die Wohnungen an „Türken oder anderer Ausländer” verkauft wird. Als Verwalter versagte er die in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung zur Eigentumsübertragung, wobei diese durch Urteil ersetzt wurde (AG Pinneberg, 60 C 4/10, LG Itzehoe, 11 S 65/12) und der Beklagte zu 1 wegen des Verzögerungsschadens des Voreigentümers zu Schadensersatz verurteilt wurde (AG Pinneberg 60 C 78/10). Der Beklagte zu 1) hatte als wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung neben der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch zahlreiche Verstöße der Kläger gegen die Regeln der Gemeinschaft behauptet.
Zuvor waren bereits gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten wegen einer von den Klägern angebrachten Parabolantenne und behaupteter Beschädigungen durch die Kläger am Gemeinschaftseigentum aufgekommen (AG Pinneberg, 60 C 30/10 und 62 C 44/11). Auch in der Folgezeit wurden wohnungseigentumsrechtliche Rechtsstreitigkeiten geführt und von dem Beklagten zu 1 außergerichtlich „Abmahnungen” erteilt. Exemplarisch wird auf die „Abmahnung” vom 17.01.2010 wegen „sehr stark undefinierbarer Koch- und Bratgerüche” (vgl. Bl. 36 d. A.) und das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 10.05.2016 (vgl. Bl. 48.d.A.) wegen Grillen auf dem Rasen und unterlassener Entfernung von Herbstlaub hingewiesen.
Auf der Versammlung vom 17.6.2016 waren die Beklagten zu 1-3 und der Nebenintervenient persönlich zugegen, während die Kläger unter Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Zum Tagesordnungspunkt (TOP) 4 wurde die neue Wahl und Bestellung eines Verwalters für fünf Jahre abgehandelt, wobei nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 18 ff. d. A.), insgesamt drei Beschlüsse zu diesem Tagesordnungspunkt gefasst wurden. Zunächst wurde der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Vertagung der Eigentümerversammlung um einen Monat mit 3 zu 2 Stimmen abgelehnt, sodann wurden drei durch den Beklagten zu 1 eingeholte Angebote professioneller Verwaltungsfirmen mit 5 zu 0 Stimmen abgelehnt und schließlich das Verwalterangebot des Beklagten zu 1 selber, welches er ebenso wie die anderen Angebote mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandt hatte, mit 3 zu 2 Stimmen angenommen.
Gegen die Bestellung des Beklagten zu 1 als Verwalter wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage. Sie machen innerhalb der 2-monatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geltend, dass die Anfechtung unter anderem neben nicht umgesetzten Eigentümerbeschlüssen wegen dringender Instandsetzung insbesondere des Daches und wegen mangelnder Neutralität des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern begründet sei. Der Beklagte zu 1 habe persönliche Rechtsstreitigkeiten gegen einzelne Wohnungseigentümer geführt, die – neben außergerichtlichen „Abmahnungen” und sonstigen persönlichen oder anwaltlichen Aufforderungen an die Kläger – zeigten, dass er sich in einem dauerhaften Konflikt mit diesen befinde, sodass die erforderliche Neutralität auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Er habe nicht überwunden, dass die Kläger gegen seinen Willen Wohnungseigentümer geworden seien.
Die Übertragung von Bruchteilen zweier Wohnungseigentumsanteile an seinen Bruder und seine Lebensgefährtin sei zur Sicherung seiner Neuwahl erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 5.11.2016 wies die Klägerseite auf das Stimmrechtsverbot Beklagten zu 1 gemäß § 20 Abs. 5 WEG hin.
Der ehemals als Wohnungseigentümer ebenfalls beklagte Nebenintervenient ist der Klägerseite durch Schriftsatz vom 08.02.2017 beigetreten.
Die...