Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu versteckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert beträgt bis zum 20.09.2023 EUR 31.500,00, danach beträgt er 28.500,– EUR.
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft … / … in …. Sie bewohnte selbst eine Eigentumswohnung im Hause … in … im Erdgeschoss.
Ein Fenster und zwei Balkontüren im Wohnzimmer der Wohnung der Klägerin sind erhaltungsbedürftig bzw. bedürfen der Instandsetzung. Bei allen 3 Elementen liegen umfangreiche Schäden an den Holzrahmen und den Holzfenstern selbst vor, weil das Holz alterungsbedingt durchlässig und weich geworden ist. Beide Balkontürgriffe lassen sich nicht mehr schließen, sodass nicht nur Luft eindringt, sondern ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Die Glasscheiben weisen sogenannte blinde Stellen auf, weil Luft in den Innenraum der Doppelverglasung eingedrungen ist.
In § 7 der Teilungserklärung ist geregelt:
„(1) Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließlich der äußeren Fenster und des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter durchzuführen.
(2) Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instand zu halten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
(3) Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens die Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers.”
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6, Blatt 20 der Akte, verwiesen.
Die Klägerin hatte zunächst vergeblich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft darauf gedrungen, dass eine Erhaltungsmaßnahme bzw. Instandsetzung stattfindet. Die Verwaltung war der Auffassung, die Kosten seien nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. Beschlüsse aus der Vergangenheit sagten aus, dass die Fenster jeglicher Art sowie die Erneuerung der Fenster von jedem Eigentümer selbst zu tragen seien.
Am 27. Mai 2021 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Die Einladung enthielt keinen Tagesordnungspunkt betreffend die beiden Balkontüren und das Fenster der Klägerin. Das Anliegen der Klägerin wurde auch nicht besprochen und auch kein Beschluss gefasst.
Mit Schreiben vom 10.08.2021 wurden an die außergerichtlichen Bevollmächtigten der Verwaltung schließlich vier Angebote zur Reparatur der Balkontüren und Fenster überreicht und darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bereits unter dem 31. Mai 2021 ein eigenes Angebot eingeholt hatte, weil die Instandsetzungsbedürftigkeit unstreitig war, u.a. das Angebot der Firma … zum Preis von netto EUR 2.085, brutto EUR 2.481,15.
Im Rahmen der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 3. Februar 2022 wurde unter Tagungspunkt 2 der Beschluss „Die Eigentümerversammlung beschließt die Beauftragung der Fa. … mit der Instandsetzung der Fenster bei Frau …. Die Kosten für diese Maßnahme betragen ca. EUR 3.000 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Finanzierung dieser Maßnahme erfolgt über die Instandhaltungsrücklagen.” abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung verwiesen, Anlage K 9, Blatt 46 der Akte.
Mit Schreiben vom 08.04.2022 wurde zu der Eigentümerversammlung vom 04.05.2022 eingeladen. Dort heißt es unter TOP 10 „nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. ist es nunmehr im Hinblick auf einen notwendigen Austausch von (Außen)-Fenstern/Balkon-Terrassentüren, auch wenn diese im Gemeinschaftseigentum stehen, möglich, sowohl für den Einzelfall als auch generell zu beschließen, dass auf denjenigen Sondereigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung die Kosten zu verteilen sind, in dessen Sondereigentumsbereich sich die (Außen)-Fenster/ Balkon-Terrassentüren befinden.
a) Beratung und Beschlussfassung über Austausch der (Außen)-Fenster in der Einheit der Eigentümerin Balzer sowie Kostenverteilungsbeschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F., dass diese Kosten der Eigentümerin Balzer auferlegt werden.
b) Beratung Beschlussfassung über grundsätzliche Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bei Erhaltungsmaßnahmen von (Außen)-Fenstern / Balkon-Trassentüren auf die Eigentümer, in deren Sondereigentumsbereich sich diese befinden....