Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger vermieteten als Eigentümer unter dem 05.06.2002 das in der … belegene Einfamilienhaus an die Beklagten. Als Mietzins vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 1.687,00 EUR netto. In § 2 heißt es u.a. wörtlich:
„1. …
c) Dieses Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB.
Vereinbarte Mietzeit: 01.08.2002 bis 31.10.2006
Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit … das Mietobjekt als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen, ….”
Unter dem 31.07.2002 übergaben die Kläger den Beklagten das vermietete Objekt.
Mit Schreiben vom 30.10.2003 forderten die Kläger die Beklagten mit Fristsetzung bis zum 15.11.2003 auf die Behauptung des unbefristeten Mietvertrages zurückzunehmen. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Unter dem 13.11.2003 stimmten die Kläger der. Untervermietung an einen … auf das Schreiben der Beklagten vom 12.11.2003 zu.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der zwischen den Klägern und Beklagten am 05.06.2002 abgeschlossene Mietvertrag über das Einfamilienhaus … als Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB für die vereinbarte Mietzeit vom 01.08.2002 bis zum 31.10.2006 wirksam ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Kläger hätten unabhängig voneinander stets auf direkte Nachfrage zugesichert, dass sie jederzeit das Vertragsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden könnten. Durch den Abschluss des Untermietvertrages sei im übrigen auch zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten eine Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf innerhalb des Vertrags bezeichneten Frist nicht vornehmen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Vertrag bis zum 31.10.2006, so wie es in dem zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrag festgelegt worden ist, wirksam ist. Dem Feststellungsinteresse steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Räumlichkeiten nunmehr an eine dritte Person untervermietet worden ist. Das Untermietverhältnis kann zwischen diesen Parteien jederzeit aufgehoben werden. Vielmehr wäre das Feststellungsinteresse dann nicht gegeben, wenn die Beklagten ausdrücklich erklärt hätten, dass sie bis zum 31.10.2006 keine Kündigung vornehmen und die vertraglich vereinbarte Laufzeit akzeptieren würden.
Die Feststellung scheitert jedoch daran, dass die Vereinbarung nicht wirksam ist, so dass die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zugunsten der Beklagten gilt. Das Befristungsinteresse muss so genau umschrieben werden, dass es von anderen Interessen unterschieden werden kann. Erfolgt die Befristung im Hinblick auf ein künftige Eigennutzung, so muss der Vermieter sein Verwandschaftsverhältnis zu dem zukünftigen Bewohner so bezeichnen, dass der Mieter erkennen kann, ob die benannte Person zu der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gruppe gehört. Eine Namensnennung ist zwar nicht erforderlich. Jedoch genügt die von den Klägern im Mietvertrag verwendete Formulierung „für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts” nicht. Hierdurch ist die Person des Nutzungsberechtigten nicht hinreichend konkretisiert. Den Beklagten ist es nicht möglich zu erkennen, ob der Angehörige zu dem von § 575 privilegierten Personenkreis gehört. Aufgrund dieser weiten Fassung des Vertragstextes ist von einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB nicht auszugehen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1766946 |
WuM 2004, 491 |