Tenor
1. In Höhe von 1.505,90 EUR ist der Rechtsstreit erledigt.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert:
1. |
Bis 7. März 2016: |
1.660,60 EUR, |
2. |
danach: |
500,00 EUR |
Tatbestand
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, verlangt vom Beklagten ausstehendes Hausgeld und Verzugskosten.
Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Gebäudes …. Der Beklagte ist Miteigentümer. Das Gebäude besteht aus 24 Wohneinheiten, dem Beklagten gehört Einheit Nr. ….
Auf der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 2011 bestellten die Wohnungseigentümer für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31.12.2016 die Firma … zur Verwalterin. Im Verwaltervertrag sind u.a. in § 6 „Leistungskatalog”) folgende Vereinbarungen schriftlich niedergelegt:
„6.2. Besondere Leistungen
Die Verwaltung erbringt über die Grundleistungen hinaus besondere Leistungen, die gemäß nachstehender Auflistung teilweise kostenfrei, teilweise kostenpflichtig sind und im letzteren Fall eine Sondervergütung auslösen. Die Sondervergütung wird aus dem Verbandsvermögen geschuldet. Soweit eine besondere Leistung oder sonstiger besonderer Verwaltungsaufwand durch einzelne Eigentümer verursacht wird, ist dieser im Innenverhältnis mit der Vergütung zu belasten. Die Eigentümer sind gegebenenfalls verpflichtet, im Innenverhältnis entsprechende Beschlüsse zu fassen. …
6.2.4. Mahnungen wegen Hausgeldrückstand
Mahnung von säumigen Eigentümern EUR 10,20 pro Mahnfall …
6.2.6. Gerichtsverfahren
Beitreibung von Hausgeld oder Sonderumlage, ab Mahnbescheid pro Fall EUR 120,00.”
Weiter heißt es unter 6.2.20 am Ende: „Die vorgenannten Kosten und Kostensätze verstehen sich zzgl. der jeweilis gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.”
Am 19. November 2014 beschloss die Klägerin außerdem den Wirtschaftsplan 2014, der auch für das Jahr 2015 gelten sollte. Nach diesem Plan sollte der Beklagte als Eigentümer der Wohnung Nr. … monatlich 495,00 EUR Hausgeld bezahlen. Die Zahlung sollte jeweils spätestens zum 3. eines monatlichen Werktags zur Zahlung fällig sein. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.
Der Beklagte zahlte für die Monate Januar bis März 2015 kein Hausgeld. Er geriet deshalb mit dreimal 495,00 EUR = 1.485,00 EUR in Rückstand. Außerdem verursachte er Rücklastschriftgebühren in Höhe von 3 × 3,00 EUR = 9,00 EUR.
Am 1. Juli 2015 und am 15. Juli 2015 verfasste die Verwalterin zwei Mahnschreiben. Hierfür verlangt die Verwalterin einschließlich Mehrwertsteuer 2 × 11,90 EUR = 23,80 EUR.
Am 16. Oktober 2015 stellte die Verwalterin dem Beklagten außerdem für die „Bearbeitung eines Rechtsfalls” pauschal 120,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 142,80 EUR in Rechnung.
Der Vertreter der Klägerin erwirkte am 19. Oktober 2015 einen Mahnbescheid über insgesamt 1.660,60 EUR, der dem Beklagten am 21. Oktober 2015 zugestellt wurde. Der Beklagte erhob Widerspruch, der am 29. Oktober 2015 beim Mahngericht einging. Auf die Anspruchsbegründung über 1.660,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlte der Beklagte insgesamt 1.505,90 EUR auf folgende Positionen:
Hausgeldrückstand: |
1.485,00 EUR |
Rücklastschriftkosten: |
9,00 EUR |
Mahnkosten: |
11,90 EUR |
Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 1.505,90 Euro für erledigt, der Beklagte schloss sich der Erledigterklärung an.
Die Klägerin beantragt deshalb noch,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 154,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen.
Er trägt vor, die Verwalterin könne die Mahngebühr nur einmal verlangen. Sie dürfe nur einmal in Rechnung gestellt werden. Einmal habe er sie auch anerkannt. Eine weitere Mahngebühr müsse er nicht entrichten. Eine Rechtstätigkeit der Verwalterin habe es nicht gegeben. Der Mahnbescheid sei schließlich von der Anwaltskanzlei und nicht von der Verwaltung erwirkt worden. Im Übrigen sei diese Regelung ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Beide Parteien haben dem Gericht zugestimmt, dass es im schriftlichen Verfahren entscheide.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig, weil in seinem Bezirk das Grundstückliegt, § 43 Nr. 1 WEG. Das Gericht kann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Parteien dem zugestimmt haben.
1.
In Höhe von 1.505,90 EUR ist der Rechtsstreit erledigt. Insoweit hat das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Inhaltlich hat der Beklagte gegen die Forderung keine Einwendungen gegenüber dem Gericht beigebracht...