Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.448,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 157,86 € seit dem 10.04.2010 aus 617,48 € seit dem 25.04.2010 und aus 1.623,32 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 333,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für einen Teil der Kosten, die durch die Anmietungen von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen entstanden sind.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und besitzt die Erlaubnis Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung geschäftsmäßig zu erwerben. Sie begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzanspruche an die Beklagte ab. Die Beklagte ist bei allen Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig. Insgesamt liegen der Klage Forderungen aus drei Verkehrsunfällen zugrunde, die sich am 05.02.2010 (Fall L), am 04.03.2010 (Fall W) und am 01.07.2010 (Fall K) ereignet haben. Die Anmietung im Fall L erfolgte für den Zeitraum vom 23.02. - 26.02.2010 (vgl. auch Rechnung Bl. 19 d.A). Im Fall W erfolgte die Anmietung direkt am Unfalltag den 04.03.2010 und dauerte bis zum 12.03.2010 (vgl. auch Rechnung Bl. 23 d.A.). Auch im Fall K erfolgte die Anmietung direkt am Unfalltag und dauerte bis zum 22.07.2010 (vgl. auch Rechnung Bl. 27 d.A.). Die Klägerin übersandte der Beklagten die jeweiligen Rechnungen, welche von der Beklagten nur teilweise beglichen wurden.
Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Teilbeträge wird auf Bl. 3 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin macht allerdings klageweise nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend, sondern sie geht bei der Klageforderung von errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen, als die Summe der ursprünglichen Rechnungen (Fall 1 und 2). In Fall 3 liegt ihre Rechnungen unter der Maximalsumme und daher macht sie in diesem Fall nur die tatsächlich gestellte Rechnung abzüglich der Teilzahlung geltend (vgl. zur Berechnung der Klägerin Bl. 8 ff d.A.).
Bei der Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Liste 2009 zugrunde, nur hierauf - nicht auf die Zusatzleistungen - nimmt sie in allen Fällen einen Aufschlag von 20 % vor. Auf den Betrag addiert sie dann Zusatzleistungen wie "Winterreifen", "Zusatzfahrer", "Voll-/Teilkasko" und die Kosten für das "Zustellen- und Abholen". Für die Kalkulation der Zusatzleistungen orientiert sich die Klägerin an der Schwacke-Nebenkostentabelle die einen Bundesdurchschnitt angibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Berechnung des Schadens anhand der Schwacke-Liste sei zulässig und ihr stünden daher die sich nach ihrer Berechnung ergebenden Summen, die über die Zahlungen der Beklagten hinausgehen, zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.626,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 210,06 € seit dem 10.04.2010 aus 742,68 € seit dem 25.04.2010 und aus 1.623,32 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen.
Sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 333,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Sie ist der Ansicht mit den von ihr schon gezahlten Beträgen, seien die Mietwagenkosten abgedeckt und der Klägerin ständen daher keine weitergehenden Forderungen zu.
Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Abtretung des Schadensersatzanspruches und der Freistellung des Geschädigten, haben diese keinen Schaden in der entsprechenden Höhe erlitten und daher sei auch kein Schadensersatzanspruch abtretbar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin könnten die entstandenen Mietwagenkosten nicht über die Schwacke-Liste ermittelt werden. Diese sei aus mehreren Gründen als Schätzungsgrundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ungee...