Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Pächter des Jagdbezirks F. In § 7 des Pachtvertrages vom 03.09.2009 übernahmen die Beklagten die gesetzliche Haftung für mögliche Wildschäden auf landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Klägerin ist Landwirtin und - was zwischen den Parteien streitig ist - Pächterin von landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in dem Jagdbezirk der Beklagten liegen. Die Klägerin zeigte bei der Gemeinde F einen Wildschaden auf einer dieser Flächen an, auf denen Mais angebaut war. Am 07.10.2010 fand ein Ortstermin statt, an dem ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer teilnahm. Der Wildschadensschätzer bezifferte den Schaden auf 2.933,39 €. Die Klägerin machte diesen angeblichen Wildschaden im Verfahren vor dem Amtsgericht Siegburg mit dem Aktenzeichen yyyyy geltend. Unmittelbar nach dem Ortstermin vom 07.10.2010 wurde der Mais abgeerntet und auf den genannten Flächen wurde Weizen angebaut. Mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde ein angeblicher Wildschaden an diesen Weizenflächen bei der Gemeinde F angezeigt. Am 11.11.2010 führte die Gemeinde einen Ortstermin durch, an dem neben einem Vertreter der Gemeinde die Beklagten und der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Q, teilnahmen. Mit Schreiben vom 15.11.2010, der Klägerin am 17.11.2010 zugestellt, teilte die Gemeinde F der Klägerin mit, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei und sich die Ansetzung eines zweiten Termins erübrige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.11.2010 (Bl. 5 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe Anfang November 2010 festgestellt, dass die Weizenflächen durch Wildschweine teilweise zerstört worden seien. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von voraussichtlich 3.000,- € entstanden, wobei der genaue Schaden erst kurz vor der Ernte im Herbst 2011 beziffert werden könne.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Wildschaden an den Weizenflächen gemäß Niederschrift der Gemeinde F vom 11.11.2010 auf den landwirtschaftlichen Pachtflächen der Klägerin im Jagdbezirk ####1 F-##### (G1 die in der der Niederschrift der Gemeinde F, Az. cccc, vom 11.11.2010 beigefügten Feldblockkarte mit "bbb und ccc" bzw. "#####/####" bezeichnet werden, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da das Wildschadensvorverfahren mangels Bestellung eines Wildschadensschätzers nicht ordnungsgemäß beendet worden sei. Hierzu behaupten sie zudem, die Klägerin sei an diesem Wildschadensvorverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen. Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wann sie den angeblichen Wildschaden an den Weizenflächen festgestellt habe und wann sie von diesem angeblichen Wildschaden hätte Kenntnis nehmen können. Die Beklagten behaupten ferner, die Klägerin habe den angeblichen Wildschaden dadurch verursacht, dass sie Maispflanzen inklusive Kolben untergepflügt und unmittelbar am Waldrand zusammengeschoben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht kein Mangel des Feststellungsverfahrens gemäß den §§ 36 bis 41 LJG-NRW entgegen. Gemäß § 35 BJagdG i.V.m. § 35 Abs. 1 LJG-NRW kann in Wildschadensachen der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn ein Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41 LJG-NRW) durchgeführt worden ist. Ist ein Wildschaden rechtzeitig i.S.d. § 34 BJagdG angemeldet worden, beginnt dieses Feststellungsverfahren damit, dass die zuständige Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort anberaumt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Kommt in diesem Termin eine gütliche Einigung zustande, ist gemäß § 38 Abs. 1 LJG-NRW darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen, § 39 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Stellt kein Beteiligter einen derartigen Antrag, ist das Vorverfahren gescheitert (Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1978, § 39 LJG-NRW, S. 222). In diesem Fall ist den Beteiligten gemäß § 39 Abs. 3, 2. HS LJG-NRW eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen. Der Geschädigte kann dann binnen einer Notfrist von zwei Wochen...