Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlichen Nutzfläche G, Flur X, Flurstück X, die eine Größe von ca. 1,4 ha hat, und die vom Kläger im Jahre 2007 zur Weidehaltung von Rindern genutzt wurde. Der Beklagte ist Jagdpächter, zu dessen Pachtgebiet die landwirtschaftliche Nutzfläche des Klägers gehört, und der im Jagdpachtvertrag vom 27.11.2006 die grundsätzliche Wildschadensersatzpflicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im gesetzlichen Umfang übernommen hatte. Der Kläger zeigte im Jahre 2007 einen angeblichen Wildschaden an der genannten Nutzfläche bei der Gemeinde S an. Ein Mitarbeiter der Gemeinde, der Zeuge I, führte am 08.04.2008 erfolglos einen Ortstermin zur gütlichen Einigung mit den Parteien durch. Im Auftrag des Klägers erstellte der Zeuge Dr. T nach einem Ortstermin vom 11.04.2008 sein Gutachten vom 28.04.2008. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass an der vom Kläger gepachteten Nutzfläche ein Wildschaden eingetreten sei, wobei der Schaden auf 3.103,43 € beziffert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Zeugen Dr. T vom 28.04.2008 verwiesen (Bl. 7 ff. d.A.). Für dieses Gutachten wurden dem Kläger 680,81 € in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2008 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung von 3.809,24 € aufgefordert. Mit der Klage macht der Kläger den angeblichen Wildschaden i.H.v. 3.103,43 €, die Kosten des Gutachtens vom 28.04.2008 i.H.v. 680,81 € und eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,- € geltend.
Der Kläger behauptet, er habe am 15.10.2007 auf dem von ihm gepachteten Grundstück einen schwerwiegenden Wildschaden festgestellt. Die Grasnarbe sei auf einer Fläche von ca. 1,3 ha aufgebrochen und umgelagert gewesen. Diesen angeblichen Wildschaden habe er gegenüber der Gemeinde S am 20.10.2007 angezeigt. Der Kläger behauptet, der von ihm gemeldete Schaden sei identisch mit dem vom Zeugen Dr. T am 11.08.2008 begutachteten Schaden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.809,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren bereits unzulässig. Er behauptet, bereits vor dem 15.10.2007 und im Zeitraum zwischen dem 15.10.2007 und dem 11.08.2008 habe Schwarzwild die vom Kläger gepachtete Fläche aufgesucht. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei durch die Rinder des Klägers verursacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 12.08.2009, 09.12.2009 und 03.09.2010 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 17.12.2009 und 28.01.2010 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X, durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen und durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. T sowie der Zeugen N, I, C2 und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 16.06.2010 und die Sitzungsprotokolle vom 09.12.2009 und 03.09.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 36 bis 41 LJG-NRW fehlerhaft durchgeführt worden ist. Gemäß § 35 BJagdG i.V.m. § 35 Abs. 1 LJG-NRW kann in Wildschadensachen der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn ein Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41 LJG-NRW) durchgeführt worden ist. Ist ein Wildschaden rechtzeitig i.S.d. § 34 BJagdG angemeldet worden, beginnt dieses Feststellungsverfahren damit, dass die zuständige Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort anberaumt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Kommt in diesem Termin eine gütliche Einigung zustande, ist gemäß § 38 Abs. 1 LJG-NRW darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen, § 39 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW. Stellt kein Beteiligter einen derartigen Antrag, ist das Vorverfahren gescheitert (Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1978, § 39 LJG-NRW, S. 222). In diesem Fall ist den Beteiligten gemäß § 39 Abs. 3, 2. HS LJG-NRW eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen. Der Geschädigte kann dann binnen einer Notfrist von...