Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung einer Mietwohnung in P in Anspruch.
Mit Wirkung zum 01.08.2009 mietete die Beklagte von dem Kläger eine 84 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in P zu einer monatlichen Kaltmiete von 550,00 EUR an. Die Wohnung befindet sich im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhaus, das dem Kläger gehört. Die Beklagte bewohnt die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern. Alle Kinder besuchen örtliche Schulen in P. Der Kläger selbst bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Mutter der Zeugin T (geb. A), ebenfalls eine der Wohnungen in dem Haus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2017 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2018 und begründete diese mit Eigenbedarf. Insoweit führte er aus, die Tochter seiner Lebensgefährtin, die Zeugin T (geb. A) habe die Absicht, zum Ende ihres Studiums wieder in die Nähe der Familie zu ziehen. Das Studium ende voraussichtlich im Juli 2018. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Anl. K1, Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte ließ der Kündigung durch Schreiben des Deutschen Mieterbundes vom 24.04.2018 (Anl. K2, Bl. 8 d.A.) widersprechen.
Der Kläger behauptet, die Zeugin T beabsichtige, gemeinsam mit ihrem Ehemann in die von der Beklagten bewohnte Wohnung einzuziehen. Er – der Kläger – habe ein sehr enges Verhältnis zu der Zeugin; faktisch habe er seit dem vierzehnten Lebensjahr für sie die Stellung eines Vaters eingenommen. Sie habe über Jahre in seiner Wohnung gelebt und sei auch aktuell regelmäßig dort, wenn ihr Studium dies zulasse. Es stelle ein großes Bedürfnis aller Beteiligten dar, dass die Familie eng beieinander wohne. Mit der Mutter der Zeugin T sei er inzwischen verlobt. Im Übrigen habe sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Die Zeugin T solle ihn daher rund um die Belange des Hauses und beim Führen seines Ladenlokals im Haus unterstützen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zeugin T angesichts der behaupteten engen Bindung als „Stieftochter” zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis gehöre.
Mit der am 26.05.2018 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses T-Str., … P, gelegene Wohnung (bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon, 84 qm) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 hat der Kläger seine Klage dahingehend geändert,
die Beklagte zur verurteilen, die im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses T-Str., … P, gelegene Wohnung (bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon, 84 qm) zum 30.06.2018 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, der Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte behauptet, der Eigenbedarf sei vorgetäuscht. Im Hinblick auf bereits einige Monate zurückliegende Streitigkeiten wolle der Kläger sie als Mieterin offenbar loswerden. Sie ist der Ansicht, die Zeugin T gehöre nicht zum geschützten Personenkreis des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB; im Übrigen sei die Kündigung nur auf einen vermuteten Eigenbedarf gestützt. Denn im Zeitpunkt der Kündigung habe – was unstreitig ist – noch gar nicht fest gestanden, ob die Zeugin ihr Studium tatsächlich im Juli 2018 abschließe.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.08.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Denn dem Kläger steht aus §§ 546, 985 BGB kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagte zu.
Die Kündigung vom 08.09.2017 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Die Kündigung ist unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
1. Der Kläger hat die Kündigung mit dem Wohnbedarf der Zeugin T begründet. Da die Zeugin - was unstreitig ist – weder im Zeitpunkt der Kündigung noch aktuell in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung wohnt, ist sie keine „Angehörige seines Haushalts” i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Die Zeugin T ist auch nicht „Famili...