Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.485,78 € (in Worten: Eintausendvierhundertfünfundachtzig 78/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH & Co. KG, über die aufgrund des am 04.09.2008 bei dem Insolvenzgericht eingegangenen Antrag am 21.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin genannt) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2004 gegründet. Gesellschafter waren . Die Beklagten betreiben eine Buchhalter- und Steuerberaterkanzlei. Sie waren ab Gründung der Schuldnerin für diese zumindest als Steuerberater tätig. In dieser Funktion erstellten sie die Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.2007 sowie zum 30.06.2008. Die Bilanz zum 31.12.2007, die im April 2008 erstellt wurde, wies ein positives Ergebnis von 1.945,00 € aus. Die Beklagten stellten der Klägerin für ihre Leistungen durch Rechnung vom 05.02.2007 einen Betrag in Höhe von 335,52 €, mit Rechnung vom 05.03.2007 in Höhe von 397,10 €, mit Rechnung vom 03.04.2007 in Höhe von 376,58 € und mit Rechnung vom 03.05.2007 in Höhe von 376,58 € in Rechnung. Die Schuldnerin beglich diese Rechnungen erst durch Zahlung mit Datum vom 18.02.2008 in Höhe von 500,00 € sowie mit Datum vom 12.06.2008 in Höhe von 985,87 €. Zum Zeitpunkt 18.02.2008 bestanden bereits fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 25.075,99 €, die auch in der darauf folgenden Zeit bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr zurückgeführt werden konnten. Im Einzelnen handelte es sich um eine Forderung des Ingenieurbüros S. in Höhe von 14.629,34 €, die zum 24.01.2007 fällig gestellt wurde, eine Forderung der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 6.300,00 €, die ab dem 01.04.2003 fällig gestellt wurde, eine Forderung der N. GmbH in Höhe von 3.616,65 €, die zum 18.02.2008 fällig gestellt wurde sowie eine Forderung der Anwaltssozietät in Höhe von 530,00 €, die zum 01.12.2007 fällig wurde. Das Geschäftskonto der Schuldnerin wies zu dieser Zeit ein Minus von 6.010,86 € aus. Unter dem 25.02.2008 wurde eine weitere Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 5.212,00 € des Ingenieurbüros W. fällig und bis zum heutigen Tag nicht erfüllt. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung am 12.06.2008 kamen noch weitere Forderung der Rechtsanwälte B & B in Höhe von 808,25 €, fällig seit dem 17.04.2008 sowie 1.973,62 €, fällig seit dem 03.06.2008 und eine weitere Forderung der Anwaltssozietät in Höhe von 361,30 €, fällig zum 27.05.2008 hinzu, die ebenfalls bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgeführt werden konnten.
Der Kläger machte die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 11.11.2008 auf die geltend gemachten Anfechtungsansprüche aufmerksam. Die Beklagten verweigerten über ihren Vertreter mit Schreiben vom 05.05.2009 endgültig die Zahlung.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten neben der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuerberatertätigkeit auch die Buchhaltung der Schuldnerin inklusive der Kontoführung bearbeitet. Die Schuldnerin habe sämtliche Rechnungsunterlagen in monatlichen Abständen an das Büro der Beklagten übersandt. Diese hätten die laufende Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege der Schuldnerin erledigt. Aufgrund dessen sei ihnen die angespannte finanzielle Situation der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnungen vom 05.02.2007, 05.03.2007, 03.04.2007 und 03.05.2007 bekannt gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten als Steuerberater und Buchhalter der Schuldnerin als nahestehende Personen im Sinne von §§ 133 Abs. 2 S. 1, 138 InsO anzusehen seien. Aufgrund der durch ihre Tätigkeit für die Schuldnerin gewonnenen Einblicke in die finanzielle Situation sei ihnen auch bewusst gewesen, dass die Schuldnerin bei Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.485,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass sie im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen vom 18.02.2008 und 12.06.2008 noch die laufende Buchführung für die Schuldnerin erstellt hätten. Aufgrund dessen hätten sie im Zeitpunkt der Zahlung auch keine Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin gehabt. Es seien zu diesem Zeitpunkt weder Konten geführt noch Belege kontiert worden. Die Buchungsunterlagen für die Monate Januar bis Mai 2008 seien bei den Beklagten erst zum 30.06.2008 eingereicht worden, die Unterlagen für den Monat Juni 2008 erst zum 07.07.2008. Bei Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2007 im April 2...