Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 69,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Zinsanspruch begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Zahlung von restlichen Anwaltsgebühren aus dem Verkehrsunfallereignis vom 15.07.2004 in Höhe der Urteilssumme gem. §§ 3 PflVG i.V.m. 249 BGB und §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG zu.

Der Kläger hat gem. § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (vgl. Palandt, BGB, 63. Auflage, § 249 Rn 39 mit weiteren Nachweisen). Diese belaufen sich vorliegend auf EUR 192,90.

Dieser Betrag ergibt sich aus der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV, § 2 RVG bei einem Streitwert von EUR 1.968,63 in Höhe von EUR 172,90. Hinzu kommen Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7001/7002 VV, § 2 RVG in Höhe von EUR 20,–, was den Gesamtbetrag von EUR 192,90 ergibt.

Bei der vorliegenden Verkehrsunfallregulierung des bei dem Verkehrsunfall entstandener. Sachschadens ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar beträgt die Mittelgebühr nach. Nr. 2400 VV RVG nach der Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.

Das Gericht sieht – auch, in der zügigen – Verkehrsunfallabwicklung eine durchschnittliche Angelegenheit. Hierin liegt – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich aufgrund der anerkannten Haftung dem Grunde nach; in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.

Denn die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorbemerkung 4.2 II VV RVG). Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. Es sind mit den Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zu dem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.

Der Vortrag der Beklagten, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO 7,5/10 – ergebe sich schon die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gebührenerhörung, greift vorliegend nichts Denn das für das Gericht maßgebende RVG beinhaltet eine völlig neue Gebührenstruktur, nämlich Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z.B. durch den Wegfall der Besprechungs – und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG ist als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409, unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine isolierte Betrachtungsweise einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht läßt.

Auch die von Otto in NJW 2004, 1420 geäußerte Auffassung führt nicht zu einer anderen Bewertung, denn auch Otto geht von der Regelgebühr von 1,3 als Kappungsgrenze aus. Die Aussage, dass Tätigkeiten denkbar sind, die einen Gebührenrahmen von unter 1,0 rechtfertigen lassen, führt hingegen nicht zwangsläufig dazu, dass bei einer Verkehrsunfallabwicklung eine solche denkbar geringfügige Tätigkeit vorliegt.

Letztlich wird die Auffassung des Gerichts auch von der gutachterlichen Stellungnahme der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken vom 07.03.2005 gestützt. Dieses Gutachten wurde in dem Verfahren 31 C 413/04 des Amtsgerichts Speyer erstattet, wobei es insoweit nicht zu einer Entscheidung kam, da nach Zusendung des Gutachtens die Beklagte die Rechtsanwaltsgebühren vollständig bezahlt hatte und die Hauptsache erledigt erklärt wurde. In diesem Gutachten gelangt die Rechtsanwaltskammer zu dem Ergebnis, dass in der Verkehrsunfallschadenregulierung grundsätzlich der Mittelwert zugrundezulegen ist. Dieser beträgt nach Nr. 2400 VV 1,5. Nachdem diese Schwellengebühr bei der Geltendmachung von 1,3 nicht überschritten ist, ist nach Auffassung der Pfäl...

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