Tenor
1. Auf die Erinnerung des Klägers vom 05.01.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2021 wird der Erinnerung insoweit abgeholfen, als der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert wird, dass für den Zeitaufwand der Verwalterin der Beklagten ein Betrag von 62,50 EUR anstatt 193,38 EUR anzusetzen ist.
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, Kostenschuldner, wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2021 setzte die zuständige Rechtspflegerin die zu erstattenden Kosten auf 4.022,21 EUR fest. Die Festsetzung wird vom Kläger insoweit angegriffen, als die Rechtspflegerin einen Zeitaufwand für die WEG-Verwalterin dem Grunde und in Höhe von 193,38 EUR als erstattungsfähig ansetzte. Die Beklagte, Kostengläubigerin, hatte den Aufwand in Höhe von 193,38 EUR – 2,5 Stunden zu 65 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer – durch Rechnung nachgewiesen und sich bezüglich der Erstattungsfähigkeit auf die Vereinbarung mit der Verwalterin berufen. Der Kläger hat die Vereinbarung, deren Wirksamkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung der Beklagten durch die Verwalterin bei der Wahrnehmung von Terminen bestritten.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2021 legte der Kläger am 05.01.2022 Erinnerung ein. Die Beklagte trat der Erinnerung entgegen. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte sie der zuständigen Richterin zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2021 ist teilweise begründet.
1. Die fristgerecht eingelegte Erinnerung ist statthaft, da die Beschwer 200 EUR nicht übersteigt, §§ 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.
2a. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit nicht zu beanstanden, als dass Auslagen der Beklagten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die WEG-Verwalterin grundsätzlich in Ansatz gebracht wurden. Der Beklagten steht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BGH NJW 2014, 3247 Rn. 6 = ZWE 2014, 333).
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung „auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.”
Die Verwalterin, deren persönliches Erscheinen im Termin angeordnet war, ist vorliegend im hier relevanten Passivprozess Vertreterin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen. Zu den nach §§ 103 ff ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren einer Beschlussklage (§§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) festzusetzenden Kosten, die nach den Vorschriften der §§ 91?ff. ZPO erstattungsfähig sind, gehört nach h.M. eine Sondervergütung für die Begleitung gerichtlicher Verfahren, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag vereinbart hat, soweit es um den Zeitaufwand geht, den der Verwalter auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat (BGH NJW 2014, 3247 Rn. 7; AG Nürnberg ZMR 2017, 202). Für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahrens reicht es daher im Regelfall aus, sich – wie in § 22 JVEG vorgesehen – am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren. Eine WEG hat zwar – anders als ein Wirtschaftsunternehmen – keinen Verdienstausfall, wenn ihr Verwalter Gerichtstermine wahrnimmt. Sie hat dadurch aber – nicht anders als eine GmbH – einen messbaren Nachteil, sofern sie ihrem Verwalter für die Wahrnehmung von Terminen eine Sondervergütung bezahlt. Es geht hierbei nicht um einen Verdienstausfall des Verwalters, sondern um eine Entschädigung der WEG für die Kosten, die ihr dadurch entstanden, dass ihr organschaftlicher Vertreter, der WEG-Verwalter, Termine wahrnahm. Diese Kosten sind einem Verdienstausfall gleichzustellen (Greiner in BeckOGK WEG § 26 Rn. 221-237, Rn. 232.1). Zutreffend entschied deshalb der BGH, dass die der WEG bzw. den beklagten Eigentümern im Beschlussmängelprozess nach altem Recht, was im Ergebnis keinen Unterschied macht, durch die Teilnahme ihres Verwalters an Terminen entstehenden Kosten – im Gegensatz zum „Aufwand für die allgemeine Prozessführung” – im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind: „Der Zeitaufwand ist erstattungsfähig, den die Verwalterin auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat” (so Greiner in BeckOGK WEG § 26 Rn. 221-237, Rn. 232.1 mit Hinweis auf BGH NZM 2014, 588 Rn. 6).
Die Kosten der Verwalterin sind daher im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich erstattungsfähig.
2b. Die Entschädigung für den zeitlichen Aufwand der Beklagten ist der Höhe nach auf die Vorschriften des JVEG beschränkt, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG.
§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist auf das JVEG, das in §§ 19?ff JVEG insoweit abschließende Entschädigungsregelungen enthält (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.01.2021, 2-13 T 52...