Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung Nichtigkeit
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die in der Eigentümerversammlung vom 16.05.1998 gefassten Beschlüsse Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, und Nr. 7 (Protokoll zur Eigentümerversammlung am 16.05.1998 vom 25.05.1998) nichtig sind.
2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EURO festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die Antragsgegner Ziff. 1 bis Ziff. 8 sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage in 04860 Torgau, Karl-Marx-Platz 7. Die Antragsgegnerin Ziff. 9 verwaltet die Wohnungseigentumsanlage.
Begründet wurde das Wohnungseigentum mit notarieller Teilungserklärung vom 15.12.1996 des Notars Uwe Hoffmann (Urkundenrollen-Nr. 3285/1996). Nach den Regelungen in der Teilungserklärung gehört zu jeder Wohnungseinheit ein entsprechender nummerierter Stellplatz entsprechend dem der Teilungsgenehmigung beigefügten Sondernutzungsplan. Hierbei handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht gem. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 u. 5 Abs. 4 WEG. Die aus diesem der Teilungsgenehmigung beigefügten Sondernutzungsplan ersichtlichen nummerierten Stellplätze wurden in dieser Form zu keinem Zeitpunkt hergestellt. Die ursprünglich auf dem Grundstück stehenden Nebengebäude u.a. auch ein Garagengebäude wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beseitigt.
Am 01.11.1997 fand eine Wohnugnseigentümerversammlung statt. Auf dieser Versammlung wurde der aus dem Protokoll vom 05.11.1997 ersichtliche Beschluss Nr. 7 mit dem nachfolgenden Inhalt gefasst:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt und vereinbart, dass die jetzt bestehen bleibenden Nebengebäude an der Grenze zum Haus Karl-Marx-Platz 6 wie folgt genutzt werden:
Rechter Teil:
- erster kleiner Raum für Gartengeräte der Gemeinschaft,
- zweiter Raum für Papier- und Mülltonnen der Gemeinschaft
- der dritte und letzter Raum mit zweiflügeligem Tor wird an Wohnungseinheit Nr. 6 Eigentümer Frau Wegener zur dauernden Nutzung übertragen
- die Garage im hinteren Hofbereich wird an Wohneinheit Nr. 4 Eigentümer Eheleute Glimpel zur dauernden Nutzung übertragen. Dadurch entfällt der Stellplatz Nr. 4 für Wohneinheit Nr. 4.
Alle mit der Nutzung entstehenden Kosten und die Instandhaltung tragen die jeweiligen Nutzung zu Nr. 4 und Nr. 6. Der Eigentümergemeinschaft dürfen daraus keinerlei Kosten entstehen. Die Eigentümergemeinschaft behält sich das Recht des Widerrufes vor. Die Übergabe der Nebengebäude erfolgt vom Bauherrn in einem dem Wohngebäude entsprechenden Zustand (Farbe des Außenputzes, Streichen der Türen und Tore, Reparatur dews Daches und der Beleuchtung. Die beiden von Nr. 4 und Nr. 6 genutzten Räume erhalten keine gemeinschaftliche Beleuchtung). Anlage: Lageplan mit Kennzeichnung der Nebengebäude und PKW-Stellflächen. (Beschluss: Ja-Stimmen 7, Nein-Stimmen 0).
Am 16.05.1998 fand eine erneute Eigentümerversammlung statt. In dieser Eigentümerversammlung wurde entsprechend den Protokoll vom 25.05.1998 zunächst mit Beschluss Nr. 3 der o.g. Beschluss Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 aufgehoben. Der Beschluss hat dabei folgenden Wortlaut:
Beschluss Nr. 3:
Die Eigentümerversammlung beschließt, dass der Beschluss Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997, entsprechend dem enthaltenen Widerrufsrecht, aufgehoben wird (Beschluss: Ja-Stimmen 6, Nein-Stimmen 1).
Mit weiteren getrennten Beschlüssen Nr. 4, 5, 6 und 7 erfolgte eine neuerliche Änderung des Sondernutzungsplanes der Teilungserklärung vom 01.12.1996. Eine Anfechtung der Beschlüsse Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 sowie des Beschlusses Nr. 3 der Eigentümerversammlung vom 16.05.1998 und der Beschlüsse Nr. 4, 5, 6 und 7 der Eigentümerversammlung vom 16.05.1998 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist nicht.
Mit Beschluss vom 10.08.2001 hat das Amtsgericht Torgau den Antrag der Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 auf Feststellung der Nichtigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 gefassten Beschlusses Nr. 7 zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist auch rechtskräftig. Die Antragsteller begehren nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 16.05.1998 gefassten Beschlüsse mit der Nr. 4 bis Nr. 7.
Die Antragsteller sind der Auffassung,
die Beschlüsse seien nichtig. Es sei von keiner Vereinbarung, sondern von einem unangefochtenen Mehrheitsbeschluss auszugehen. Im vorliegenden Falle bedürfe es jedoch nicht eines Mehrheitsbeschlusses, sondern einer Vereinbarung, da in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen werde. Im übrigen seien die Beschlüsse unbestimmt, widersprüchlich und undurchführbar.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.05.1998 zu Nr. 4 bis Nr. 7 nichtig sind.
Die Antragsgegener beantragen,
den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, eine Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Beschlüsse sei nicht möglich,...