Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung Nichtigkeit
Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 auf Feststellung der Nichtigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 gefassten Beschlusses Nr. 7 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 tragen die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die Antragsgegner Ziff. 1–Ziff. 8 sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage in 04860 Torgau, Karl-Marx-Pl. 7. Die Antragsgegnerin Ziff. 9 verwaltet die Wohnungseigentumsanlage.
Begründet wurde das Wohnungseigentum mit notarieller Teilungserklärung vom 15.12.1996 des Notars Uwe Hoffmann (Urkundenrollen-Nr. 3285/1996). Nach den Regelungen in der Teilungserklärung gehört zu jeder Wohnungseinheit ein entsprechender nummerierter Stellplatz entsprechend dem der Teilungserklärung beigefügten Sondernutzungsplan. Hierbei handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht gem. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 5 Abs. 4 WEG. Die aus diesem der Teilungserklärung beigefügten Sondernutzungsplan ersichtlichen nummerierten Stellplätze wurden in dieser Form zu keinem Zeitpunkt hergestellt. Die ursprünglich auf dem Grundstück stehenden Nebengebäude u.a. auch ein Garagengebäude wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beseitigt.
Am 01.11.1997 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Auf dieser Versammlung wurde der aus dem Protokoll vom 05.11.1997 ersichtliche Beschluß Nr. 7 mit dem nachfolgenden Inhalt gefaßt:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt und vereinbart, dass die jetzt bestehen bleibenden Nebengebäude an der Grenze zum Haus Karl-Marx-Pl. 6 wie folgt genutzt werden:
Rechter Teil:
- erster kleiner Raum für Gartengeräte der Gemeinschaft,
- zweiter Raum für Papier- und Mülltonnen der Gemeinschaft.
- Der dritte und letzte Raum mit zweiflügeligem Tor wird an Wohneinheit Nr. 6 Eigentümerin Frau Wegener zur dauernden Nutzung übertragen.
- Die Garage im hinteren Hofbereich wird an Wohneinheit Nr. 4 Eigentümer Eheleute Glimpel zur dauernden Nutzung übertragen. Dadurch entfällt der Stellplatz Nr. 4 für Wohneinheit Nr. 4.
Alle mit der Nutzung entstehenden Kosten und die Instandhaltung tragen die jeweiligen Nutzer zu Nr. 4 und Nr. 6. Der Eigentümergemeinschaft dürfen daraus keinerlei Kosten entstehen. Die Eigentümergemeinschaft behält sich das Recht des Widerrufes vor. Die Übergabe der Nebengebäude erfolgt vom Bauherrn in einem dem Wohngebäude entsprechenden Zustand (Farbe des Außenputzes, Streichen der Türen und Tore, Reparatur des Daches und der Beleuchtung. Die beiden von Nr. 4 und Nr. 6 genutzten Räume erhalten keine gemeinschaftliche Beleuchtung).
Anlage: Lageplan mit Kennzeichnung der Nebengebäude und PKW-Stellflächen. (Beschluß: Ja-Stimmen 7, Nein-Stimmen 0).
Am 16.05.1998 fand eine erneute Eigentümerversammlung statt. In dieser Eigentümerversammlung wurde entsprechend dem Protokoll vom 25.05.1998 zunächst mit Beschluß Nr. 3 der o.g. Beschluß Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 aufgehoben. Der Beschluß hat dabei folgenden Wortlaut:
Beschluß Nr. 3: Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der Beschluß Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997, entsprechend dem enthaltenen Widerrufsrecht, aufgehoben wird (Beschluß: Ja-Stimmen 6, Nein-Stimmen 1).
Mit weiteren getrennten Beschlüssen Nr. 4, 5, 6 und 7 erfolgte eine neuerliche Änderung des Sondernutzungsplanes der Teilungserklärung vom 01.12.1996. Eine Anfechtung der Beschlüsse Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 sowie des Beschlusses Nr. 3 der Eigentümerversammlung vom 16.05.1998 ist innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfolgt.
Die Antragsteller begehren nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997.
Die Antragsteller sind der Auffassung,
der Beschluß sei nichtig. Es sei von keiner Vereinbarung sondern von einem unangefochtenen Mehrheitsbeschluß auszugehen. Dies sei jedoch nicht ausreichend, weil im vorliegenden Fall in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen werde. Er sei nichtig, weil er die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und die Änderung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten enthalte. Er sei auch unbestimmt, sei widersprüchlich und undurchführbar.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass der Beschluß Nr. 7 der Eigentümerversammlung vom 01.11.1997 nichtig ist.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung,
ein einstimmig gefasster Mehrheitsbeschluß zur Änderung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich eines Sondernutzungsrechtes sei eine Vereinbarung. Im übrigen sei der Beschluß Nr. 7 vom 01.11.1997 mit dem Beschluß Nr. 3 vom 16.05.1998, ersichtlich aus dem Protokoll vom 25.05.1998, wieder aufgehoben worden. Eine Neuordnung sei erst mit den Beschlüssen Nr. 4–7 vom 16.05.1998 erfolgt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und zur Begründung des weiteren Vorbringens der Antragsteller und ...