Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.742,87 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.610,27 Euro seit dem 01.10.2003 und auf weitere 132,60 Euro seit dem 10.02.2004 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer Kaution zuzüglich banküblicher Zinsen und eine teilweise Rückzahlung von Nebenkosten.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Mietvertrag vom 19.08.1995 ab dem 01.09.1995 eine Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 955 DM zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 250 DM (insgesamt 616,11 Euro monatlich) in … vermietet. Im Mietvertrag war bestimmt, dass das Mietverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann, wenn das Mietverhältnis zwischen fünf und acht Jahren besteht. Die Klägerin hat eine Kaution in Höhe von 2.715 DM (1.388,16 Euro) hinterlegt. Mit Schreiben vom 29.05.2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.08.2003. Der Beklagte widersprach dem Kündigungstermin. Da die Klägerin davon ausgegangen war, dass sie aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshof vom 18. Juni 2003 an die sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden sei, bot sie dem Beklagten vier Mietinteressenten an, die der Beklagte alle ablehnte. Die Klägerin hat die Wohnung zum 31.08.2003 geräumt und übergeben. Mit Schreiben vom 09.02.2004 hat die Hausverwaltung über die Kaution abgerechnet und von der Klägerin trotz einer Nebenkostengutschrift von 132,60 Euro noch Zahlung von 327,57 Euro verlangt, da sie hinsichtlich der nicht gezahlten Mieten von September bis November 03 (1.848,33 Euro) aufgerechnet hatte.

Die Klägerin meint, es gelte die dreimonatige Kündigungsfrist. Die Ablehnung der Nachmieter sei unberechtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.742,87 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.610,27 Euro seit dem 01.10.2003 und auf weitere 132,60 Euro seit dem 10.02.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es gelte die vertragliche Kündigungsfrist.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Klage war in vollem Umfang stattzugeben.

Die Klägerin war berechtigt, dass Mietverhältnis zum 31.08.2003 zu kündigen. Sie hatte nur eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ist die jetzt geltende dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB anzuwenden. Eine anderweitige vertragliche Vereinbarung, wie sie im Mietvertrag von den Parteien getroffen worden sein könnte, ist nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Art. 229 § 5 S. 2 EGBG bestimmt ausdrücklich, dass auf Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Art. 229 § 3 X EGBGB, nachdem auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsmodernisierungsgesetzes die längeren Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. weiterhin gültig sind, wenn sie zwischen den Parteien vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden waren, ist nicht einschlägig. Denn Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB geht als jüngere Regelung der älteren Regelung des Art. 229 § 3 Abs. X EGBGB vor.

Das Gericht ist nicht der Ansicht, dass Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB dahingehend auszulegen ist, dass diese Regelung aufgrund der sehr differenzierten Regelung des Art. 229 § 3 nur auf nicht-mietrechtliche Dauerschuldverhältnisse anzuwenden ist (so aber Schimmel/Meyer, NJW 2004, S. 1634 ff). Zwar hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 3 EGBGB eine sehr differenzierte Regelung hinsichtlich der Fortdauer des alten Mietrechts getroffen. Diese hat er jedoch offensichtlich durch den eindeutigen Wortlaut der späteren, aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verabschiedeten, Regelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB wieder aufgehoben. Der Gesetzgeber hat demnach eine Entscheidung getroffen, der zu folgen ist und die zudem mit dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung vereinbar ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ausschließen will, dass auf Jahre doppeltes Recht gilt (so auch Schmidt-Kessel, NJW 2004, S. 3748 ff). Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht von Schimmel/Meyer, nach der sich Art. 299 § 5 S. 1 EGBGB auch auf Übergangsvorschriften, demnach auch auf Art. 229 § 3 EGBGB beziehe und dass daher § 5 S. 2 dahingehend auszulegen sei, dass er nur für nicht-mietvertragliche Dauerschuldverhältnisse gelte, nicht. Denn die anlässlich des Schuldrechtsmodemisierungsgesetzes neu eingeführte Übergangsregelung hat offensichtlich den Zweck verfolgt, alle Regelungen zu vereinheitlichen und wollte sicherstellen, dass ab dem 01.01.2003 nur noch das neue Schuldrecht gilt. Hätten auch Übergangsregelungen mit einbezogen sein sollen, wäre dies ausdr...

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