Tenor

wird der als Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung auszulegende Antrag der Schuldnerin vom 02.05.2011 auf Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 07.09.2010 gemäß § 211 InsO eingestellt.

Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 289 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F. erfolgte nicht. Von der Schuldnerin wurde kein entsprechender Antrag gestellt.

Sie beantragt

jetzt mit Schriftsatz vom 02.05.2011 nachträglich die Restschuldbefreiung.

Nach Korrespondenz mit dem Gericht wird am 23.11.2011 abschließend vorgetragen, dass das ihr gemäß § 30 Absatz 3 InsO a. F. übersandte Merkblatt zur Restschuldbefreiung nie erhalten habe.

Nach ihrer Auffassung wurde sie demnach über die Pflicht zur Antragstellung nicht ordnungsgemäß belehrt.

Ausweislich des Akteninhalts wurde der Schuldnerin wurde der Schuldnerin das Merkblatt zur Restschuldbefreiung zusammen mit dem Eröffnungsbeschlusses vom 06.04.2000 ordnungsgemäß durch Ausgabe zur Post zugestellt, § 8 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F..

Ein Zustellungsmangel ist nicht ersichtlich.

Die Schuldnerin muss sich anrechnen lassen, dass kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.

Der Antrag war daher zurück zu weisen.

Dieser Beschluss kann entsprechend § 289 Absatz 2 InsO a. F. innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956576

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