Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 145 IN 75/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX ZB 45/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. April 2000 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und Berichtstermin auf den 23. Mai 2000 bestimmt. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung wurde zunächst nicht gestellt. Mit Beschluss vom 7. September 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt. Mit Schreiben vom 22. März 2011 baten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung gerechnet werden könne. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, beantragte die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Mai 2011 sodann die Restschuldbefreiung.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung versagt mit der Begründung, sie habe keinen rechtzeitigen entsprechenden Antrag gestellt. Der Schuldnerin sei zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss ein Merkblatt zur Restschuldbefreiung zugestellt worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird und mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Gewährung von Restschuldbefreiung begehrt. Sie macht geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und sie davon ausgegangen sei, dass sie mit der Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt habe, um Restschuldbefreiung zu erhalten. Sie habe kein Merkblatt zur Restschuldbefreiung erhalten. Da sie selbst sachunkundig sei und vom Gericht nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse, sei ihr im Nachhinein Restschuldbefreiung zu gewähren. Gerade dies sei mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beabsichtigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.

Das gemäß §§ 4, 289 Abs. 2 S. 1 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Schuldnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Schuldnerin die von ihr beantragte Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdevorbringen des Schuldners rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

Nach § 287 Abs. 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung setzte die Restschuldbefreiung (wie auch heute noch) einen Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag war nach § 287 InsO a.F. spätestens im Berichtstermin entweder schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Diesem Antragserfordernis wird der nunmehr gestellte Antrag der Schuldnerin nicht gerecht.

Es kann offen bleiben, ob die Schuldnerin über das Erfordernis eines Antrages auf Restschuldbefreiung belehrt wurde. Die Frist des § 287 Abs. 1 InsO a.F. war - anders als in der derzeit geltenden Fassung der Norm - nicht an die Erteilung eines Hinweises geknüpft. Vielmehr lief die Frist zur Antragstellung auch dann nicht später als mit dem Ende des Berichtstermins ab, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht vor diesem Termin auf das Antragserfordernis hingewiesen hat (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 416).

Sofern das Amtsgericht die Schuldnerin vor dem Berichtstermin nicht darauf hingewiesen haben sollte, dass ein späterer Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig wäre, stünde dies der Zurückweisung dieses Antrages nicht entgegen. Zwar wurde im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die Frist zur Stellung eines (ordnungsgemäßen) Antrages auf Restschuldbefreiung dann nicht mit dem Berichtstermin ende, wenn das Insolvenzgericht den nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. (heute: § 20 Abs. 3 InsO) gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung unterlasse (vgl. OLG Köln, aaO, m.w.N.). Diese Ansicht steht jedoch in Widerspruch zu der Regelung des § 287 InsO a.F., die eine solche Verlängerung der Frist nicht vorsah.

Etwas anderes kann zwar dann geboten sein, wenn das Verfahren des Insolvenzgerichts gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hätte. Dies war hier indes nicht der Fall. Denn im Eröffnungsbeschluss ist der bestimmte Berichtstermin der Schuldnerin bekannt gegeben worden; der Eröffnungsbeschluss ist der Schuldnerin auch ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie hatte daher Kenntnis von dem Termin und damit die Gelegenheit, ihn wahrzunehmen. Dass ein Hinweis (hier: über das Erfordernis der Antragsstellung zur Erlangung der Restschuldbefreiung) schriftlich erteilt werden müsste, schreiben die §§ 139 ZPO, 4 InsO nicht vor. Vielmehr kann dann, wenn ei...

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