Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 960,00 Euro (i. W.:neunhundertsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe von 40 Stück Namensaktien, lautend auf N AG, H, XXX, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Aktien in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Namensaktien.

Der Kläger wurde Anfang 2005 von der Zeugin S über Produkte der Beklagten informiert. Die Zeugin S war als Vertreterin für die Beklagte tätig. Der Kläger schloss gemeinsam mit seiner Frau verschiedene Versicherungen bei der Beklagten ab. Bei einem Folgetermin am 02.02.2005 erwarb der Kläger auf Vorschlag der Zeugin S 40 Namensaktien der Beklagten zu einem Stückpreis von 24,00 Euro, insgesamt zu einem Kaufpreis von 960,00 Euro. Die Aktien tragen die Wertpapierkennnummer N AG XXX. Der Kläger unterschrieb den ihm von der Zeugin S vorgelegten Zeichnungsschein für Aktien der N AG Hamm, in dem die Stückzahl, der Ausgabebetrag sowie die Gesamtzeichnungssumme ausgewiesen waren. In dem Zeichnungsschein befindet sich unter anderem folgender Risikohinweis:

"Bei dem Angebot zur Zeichnung von Aktien der N AG handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit denen im Verkaufsprospekt beschriebenen Chancen und Risiken. Eine Kapitalanlage in eine Unternehmensbeteiligung stellt wie jede unternehmerische Tätigkeit ein Wagnis dar. Somit kann prinzipiell ein Verlust des eingesetzten Wagniskapitals des Anlegers nicht ausgeschlossen werden. Der Kapitalanleger sollte daher stets einen Teil- oder gar Totalverlust aus dieser Anlage wirtschaftlich verkraften können (siehe Risikobelehrung im Verkaufsprospekt)."

Dieser Risikohinweis stand unter der Überschrift "Risikohinweis". Dieser war fetter gedruckt als der nachfolgende soeben zitierte Wortlaut des Risikohinweises. Der Risikohinweis ist gegenüber dem restlichen Inhalt des Zeichnungsscheines nicht deutlich hervorgehoben. In gleicher textlicher Darstellung enthielt der Zeichnungsschein eine "Abschlussbestätigung". In dieser hieß es: "Hiermit bestätige ich, dass ich den Verkaufsprospekt für die bis zu 60 000 auf den Namen lautenden Stammaktien der N AG ... erhalten, zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang verstanden habe, insbesondere die Angabenvorbehalte und die Risikohinweise. Ich habe eine Kopie des Zeichnungsscheins erhalten und erkläre, dass mein Zeichnungsschein nicht auf vom Verkaufsprospekt abweichenden Auskünften oder Informationen beruht." Die Abschlussbestätigung befindet sich nicht in einem von dem übrigen Text abgetrennten Teil. Wegen der Einzelheiten des Zeichnungsscheines wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen.

Zu den 60 000 Stammaktien gibt es einen Verkaufsprospekt vom November 2004. Auf Seite 6 des Prospektes befindet sich ein allgemeiner Risikohinweis in dem dritten Abschnitt befindet sich der Hinweis, dass "die angebotenen Aktien zunächst nicht an der Börse notiert werden." Es heißt weiter: "Eine Börsennotierung oder jedenfalls eine Notierung im Freiverkehr wird angestrebt. Ob und wann eine solche erzielt werden kann, lässt sich derzeit nicht abschließend einschätzen. Dies hat die Konsequenz, dass die Möglichkeit, die Aktien jederzeit verkaufen zu können (Handelbarkeit), zurzeit und bis auf weiteres stark eingeschränkt ist." Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Aktien zurzeit an keiner Börse notiert sind befindet sich auf Seite 22 des Verkaufsprospektes. Dort heißt es weiter: "Sie nehmen gegenwärtig auch an keinem organisierten, außerbörslichen Handel teil und werden nicht im Freiverkehr gehandelt. Insofern ist die Möglichkeit eines verkaufswilligen Aktionärs, einen Käufer über die von ihm gehaltenen Aktien zu finden, praktisch erheblich eingeschränkt." Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger den Verkaufsprospekt bei Abschluss des Vertrages erhalten hat.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis. Mit Schreiben vom 27.07.2010 erklärt er die Anfechtung des Aktienkaufes wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis in Höhe von 960,00 Euro an den Kläger zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 30.07.2010 lehnte die Beklagte die Rückzahlung ab.

Der Kläger behauptet, die Zeugin S habe ihm beim Kauf erklärt, es handele sich bei den Aktien um übliche Aktien, von denen man in den Medien täglich höre, sie würden wie jede andere Aktie börs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge