Sollen nach einer Schlussbestimmung des Vertrags etwa unwirksame Vertragsbestimmungen "durch eine dem beabsichtigten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen" sein, stellt eine derartige Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und ist somit unwirksam.[1]

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