Ein minderjähriger Wohnungseigentümer, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Der Minderjährige bedarf daher nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Formen der Geschäftsfähigkeit

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge