Durch einen Vertrag übernehmen die Vertragsparteien Pflichten und erhalten Rechte. Werden die Pflichten nicht erfüllt oder Rechte verletzt, spricht man von einer "Leistungsstörung". Im Fall einer Leistungsstörung kann eine Vertragspartei in erster Linie eine Nacherfüllung verlangen, in zweiter Linie in der Regel hingegen Schadensersatz, wenn ein Verschulden vorliegt. Ferner kann die Vertragspartei den Vertrag durch Anfechtung, Kündigung oder Rücktritt beenden und manchmal, z. B. im Mietrecht, die eigene Vertragspflicht (die Miete) ändern, nämlich mindern.

 
Praxis-Beispiel

Mangelhafte Werkleistung

Soll z. B. ein Maler das Treppenhaus streichen, macht er aber Fehler, liegt eine Leistungsstörung vor. Ebenso liegt es, wenn der beauftragte Dienstleister das Treppenhaus nicht sorgfältig reinigt oder wenn das beauftragte Unternehmen die Außenanlagen nachlässig pflegt.

In einer Wohnungseigentumsanlage ist es die Aufgabe der Verwaltung als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, darauf zu achten, ob es Leistungsstörungen der Vertragspartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gibt, und zu organisieren, dass die Mängelrechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewahrt werden (beispielhaft zum Kaufvertrag dazu Kap. 10.8). Verletzt die Verwaltung diese Pflichten, schuldet sie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz.

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