Eine Körperschaft wird durch ihre Organe vertreten.

GmbH

Die GmbH wird beispielsweise nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird sie für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG durch die Gesellschafter vertreten (also nur passiv).

Aktiengesellschaft (AG)

Bei der Aktiengesellschaft ist es sehr ähnlich. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG vertritt der Vorstand die Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Aktiengesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 78 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Verein

Bei einem rechtsfähigen Verein heißt es in § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB schlicht: "Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters".

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