Neben den Personengesellschaften und Körperschaften gibt es Gemeinschaften. Die Gemeinschaften haben keine Gesellschafter oder Mitglieder, sondern Teilhaber. Gemeinschaften, beispielsweise Eheleute an einem Wohnungseigentum oder die Erben am Nachlass, sind nicht rechtsfähig. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern nach § 744 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Jeder Teilhaber ist gem. § 744 Abs. 2 BGB berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.

 

Mehrheitsbeschluss

Ein Mehrheitsbeschluss zur Verwaltung soll nach h. M. im Außenverhältnis Vertretungsmacht und Verfügungsmacht zulasten der Minderheit erzeugen. Für die Stimmangabe in der Versammlung ist § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG zu beachten.

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