§ 189 BGB

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

Wird eine Frist mit einem Bruchteil eines Jahres oder eines Monats angegeben (z. B. "die Kündigungsfrist beträgt 1/2 Monat"), gelten für den halben Monat grundsätzlich 15 Tage – egal, ob der betreffende Monat 28, 30 oder 31 Tage hat.

§ 189 Abs. 2 BGB berücksichtigt wiederum die unterschiedlichen Monatstage, wenn sich die Frist aus ganzen Monaten und einem halben Monat zusammensetzt (z. B. "die Kündigungsfrist beträgt 1 1/2 Monate"). Beginnt die Frist am Montag, dem 23.1.2023 zu laufen, endet sie am 10.3.2023 (23.1. + 1 Monat = 23.2. + 15 Tage).

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