Im Wohnungseigentumsrecht spielt vor allem die Textform eine Rolle. Diese ordnet das WEG u. a. für die Ladung zu einer Versammlung oder für Vollmachten an.
Häufig schweigt das WEG aber auch, ob und welcher Form es bedarf.
Niederschrift
Aus dem Gesetzeswortlaut kann mittelbar geschlossen werden, dass die Niederschrift nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG "schriftlich" sein muss. Außerdem muss sie "unterschrieben" werden (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG). Eine rein digitale Form scheidet damit aus: eine "digitale Signatur" ist keine Unterschrift. Die Wohnungseigentümer können für die Niederschrift "Formerfordernisse" vereinbaren.
Beschluss-Sammlung
§ 24 Abs. 7 WEG sieht davon ab, das äußere Erscheinungsbild der Beschluss-Sammlung vorzuschreiben. Einzel- und Streitfragen sind daher unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck zu lösen.[1] Die Beschluss-Sammlung kann nach diesen Maßstäben in schriftlicher Form, etwa als Stehordner, aber auch in elektronischer Form angelegt werden.
Wirtschaftsplan
Formale Regelungen für die Aufstellung des Wirtschaftsplans bestehen nicht.[2] Er kann in jeder beliebigen Form aufgestellt werden. Da man aber (noch) nicht von jedem Wohnungseigentümer einen Umgang mit elektronischen Medien erwarten kann, darf indes jeder Wohnungseigentümer jedenfalls auf Verlangen ein schriftliches Dokument, eine Verkörperung der Planung erwarten. Eine schriftliche Fixierung ist häufig daher noch zwingend.[3] In geeigneten Wohnungseigentumsanlagen reicht allerdings auch die Textform.
Jahresabrechnung
Eine Jahresabrechnung kann in jeder beliebigen Form aufgestellt werden. Da man aber (noch) nicht von jedem Wohnungseigentümer einen Umgang mit elektronischen Medien erwarten kann, darf indes jeder Wohnungseigentümer jedenfalls auf Verlangen ein schriftliches Dokument, eine Verkörperung erwarten.[4] Eine schriftliche Fixierung ist häufig daher noch zwingend. Die Jahresabrechnung bedarf allerdings keiner Unterschrift.
Vermögensbericht
Zum Vermögensbericht gelten die Erwägungen für die Jahresabrechnung entsprechend.
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