Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll eine Eintragung im Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht beim Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden.

Wohnungseigentumsanlagen

Das WEG hilft, diese sehr strenge Form für Wohnungseigentumsanlagen etwas "aufzuweichen". Soweit nach § 12 Abs. 1 WEG die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt nämlich die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Dies gilt auch, wenn nach § 7 Abs. 2 WEG ein Beschluss zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden soll.

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