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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 7.1 Beginn der Verjährung

Dr. Oliver Elzer
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Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 
Praxis-Beispiel

Vorschüsse

Die Wohnungseigentümer fassen am 1.8.2025 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG den Beschluss über die Vorschüsse. Dann beginnt die Verjährung der Forderungen der GdWE gegen die Wohnungseigentümer grundsätzlich am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028. Ist der Verwaltung, auf die es nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG in Bezug auf die GdWE ankommt, der Hausgeldschuldner unbekannt und liegt in dieser Frage keine grobe Fahrlässigkeit vor, beginnt die Verjährung hingegen nicht zu laufen.

Die Wohnungseigentümer bestimmen am 1.8.2025 die Nachschüsse und passen die Vorschüsse für das Jahr 2024 an. Danach steht Wohnungseigentümer 1 ein Guthaben zu, weil er sämtliche Vorschüsse für das Jahr 2024 in der bislang geschuldeten Höhe erbracht hatte. Davon weiß er aber ohne Verschulden erst seit 2025. Die Verjährung beginnt daher am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028.

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