Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, liegt nach § 421 Satz 1 BGB eine Gesamtschuld vor. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

 
Praxis-Beispiel

Vorschüsse

Auf das Wohnungseigentum mit der Nummer 10 entfallen für das Jahr 2023 monatliche Vorschüsse in Höhe von 400 EUR. Das Wohnungseigentum steht im Eigentum der Eheleute 1 und 2. Dann kann die Verwaltung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach deren Belieben die 400 EUR von 1 oder 2 einfordern. Dies gilt auch, wenn ein Wohnungseigentum zwangsverwaltet wird. Dann kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach ihrem Belieben das Hausgeld sowohl vom Zwangsverwalter als auch vom Wohnungseigentümer als dem eigentlichen Hausgeldschuldner einfordern. Anders wäre es bei der Insolvenzverwaltung. Ist über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, schuldet nur noch der Insolvenzverwalter die Erfüllung der laufenden Hausgeldforderungen.

Gesamtschuldverhältnis

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