BGH: Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung

Fehler in der Jahresabrechnung führen nur dann zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen, wenn sie die Abrechnungsspitze und damit die Zahlungspflicht der Eigentümer beeinflussen.

Hintergrund: Umsatzsteueranpassung während der Corona-Krise

Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen auf Basis der Jahresabrechnung für das Jahr 2020.

Der Eigentümer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) hatte beschlossen, auf ihre Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Eigentümern Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Im Jahr 2020 war die Umsatzsteuer von Juli bis Dezember von 19 auf 16 Prozent gesenkt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Der Verwalter berechnete für die Hausgeldvorschüsse der vorsteuerabzugsberechtigten Eigentümer für diesen Zeitraum eine entsprechend reduzierte Umsatzsteuer. Ein gesonderter Beschluss zur Anpassung der monatlichen Vorschüsse war nicht gefasst worden.

In der Jahresabrechnung 2020 wurde die Abrechnungsspitze in den Einzelabrechnungen ermittelt, indem von der Netto-Abrechnungssumme das netto geschuldete Hausgeldsoll abgezogen wurde. Auf den Differenzbetrag wurde die bis 31.12. geltende reduzierte Umsatzsteuer von 16 Prozent aufgeschlagen.

Der Eigentümer meint, mangels eines anderweitigen Beschlusses sei er das ganze Jahr verpflichtet gewesen, 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Vorschüsse zu zahlen. Dies hätte mit dem angefochtenen Beschluss korrigiert werden müssen. Zudem fehle es an einer Aufschlüsselung der Umsatzsteuer bei einzelnen gegenüber der GdWE erbrachten Leistungen.

Entscheidung: Fehler muss sich auf Zahlungspflicht auswirken

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Seit der WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, ist nicht mehr die Jahresabrechnung als Ganzes einschließlich des zugrundeliegenden Zahlenwerks Gegenstand der Beschlussfassung. Vielmehr beschließen die Eigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nur noch über die Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind (sogenannte Abrechnungsspitzen).

Aufgrund des nach neuem Recht reduzierten Beschlussgegenstandes können Fehler in der Jahresabrechnung nur dann zur gerichtlichen Ungültigerklärung des Beschlusses führen, wenn sie sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirken.

Für die Berechnung der Abrechnungsspitze kommt es darauf an, welchen Betrag der Wohnungseigentümer nach dem Wirtschaftsplan schuldet. Hier war der Wirtschaftsplan so auszulegen, dass die vorsteuerabzugsberechtigten Eigentümer den jeweils gesetzlich gültigen Regel-Umsatzsteuersatz schulden. Daher galt für die zweite Jahreshälfte 2020 auch ohne entsprechenden Beschluss der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Dies war in der Abrechnung korrekt berücksichtigt. Es bestand daher kein betragsrelevanter Fehler in der Abrechnung.

Auch der Einwand, Umsatzsteuerbeträge seien in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt, war unerheblich. Die Abrechnungsspitze hätte sich durch die vom Eigentümer vermisste Aufschlüsselung nicht verändert.

(BGH, Urteil v. 20.9.2024, V ZR 195/23)


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