Problemüberblick

Auch in diesem Fall geht es um das Schicksal eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer ihre Rechte gegen die Bauträgerin vergemeinschaftet haben. Anders als das OLG in München erkennt das Düsseldorfer OLG, dass sich für diese Beschlüsse nach ganz h. M. durch die WEG-Reform nichts geändert hat. Was insoweit gilt, wird, wie ausgeführt, bald der BGH im Verfahren V ZR 213/21 klären.

Vergemeinschaftung

Werden gem. § 19 Abs. 1 WEG die Mängelrechte der Wohnungseigentümer gegen die Bauträgerin vergemeinschaftet, sollte genau bestimmt werden, um welche es geht.

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