Überblick

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG gelten §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 WEG in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung auch für solche Beschlüsse, die vor dem 1.12.2020 gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Dies bedeutet im Klartext, dass bestimmte Altbeschlüsse zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden müssen. Um die Bindung an die bislang formlos gefassten, seit dem 1.12.2020 aber einzutragenden Beschlüsse nicht sofort entfallen zu lassen, ordnet § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG an, dass die Bindung eines Sondernachfolgers an sämtliche Beschlüsse bis zum 31.12.2025 weiter gilt. Diese Frist läuft bald ab. In der Praxis ist daher bis Ende nächsten Jahres dafür zu sorgen, dass sämtliche wirksamen Beschlüsse, die auf einer Öffnungsklausel beruhen und vor dem 1.12.2020 gefasst wurden, nachträglich zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden müssen ("Verdinglichung").

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