Nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs trifft den Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Nebenpflicht, dem Mieter zur Abmilderung der hierdurch eintretenden Auswirkungen eine zur Vermietung frei stehende oder im Kündigungszeitraum frei werdende Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anzubieten. Diese Anbietpflicht beruht darauf, dass der Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Wohnung aufgeben muss, obwohl er sich vertragstreu verhalten hat. Der Vermieter ist daher gehalten, seine Interessen so schonend wie möglich durchzusetzen, damit die unerwünschten Folgen der allein aus der Sphäre des Vermieters herrührenden Kündigung so gering wie möglich bleiben.

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