Problemüberblick

Im Fall ist zu klären, ob eine Vereinbarung, die vor dem 1.12.2020 Verwaltungs- und Kostenregelungen abweichend von §§ 18 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmt hat, nach dem 30.11.2020 noch anwendbar ist. Das LG bejaht die Frage, weil es meint, nach einer Auslegung sei zu erkennen, dass die Umlagevereinbarung bzw. Verwaltungsvereinbarung weiterhin anwendbar sein soll. Dem ist offensichtlich zuzustimmen. Es wäre widersinnig, sollten die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG für die Kosten für die Erhaltung von Bauteilen einstehen müssen, die sich im Bereich des Sondereigentums befinden.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jede Verwaltung muss wissen, welche Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung seit dem 1.12.2020 anwendbar sind und welche nicht. Insoweit ist die Entwicklung der Rechtsprechung weiter abzuwarten. Das LG setzt aber eine Duftmarke, wenn es meint, § 47 WEG erfasse nur solche Vereinbarungen, die das Gesetz, dass bei ihrer Entstehung galt, wiederholt haben.

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