Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer in Bezug auf die Überschreitung seiner Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum ist nach der WEG-Reform nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.

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