Ist das Recht des Verwalters zur Amtsniederlegung durch entsprechende Regelung im Verwaltervertrag auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt und liegt ein solcher tatsächlich nicht vor, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist insoweit nicht anwendbar. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Wohnungseigentümer nach Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen die Möglichkeit haben müssen, eine Versammlung zur Beschlussfassung über die Abberufung oder Kündigung einzuberufen.[1] Daneben kann den Verwalter eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gemeinschaft aus § 280 BGB treffen.

[1] LG Stuttgart, Beschluss v. 23.10.2017, 19 OH 7/17.

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