Überblick

Sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter kann unter bestimmten Umständen ein Anfechtungsrecht zustehen mit der Wirkung, dass der Mietvertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird. Ein Anfechtungsrecht kann vorliegen wegen Irrtums sowie wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Anfechtungsgründe sind: der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Übermittlungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum und die arglistige Täuschung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Anfechtungsgründe finden sich in den §§ 119, 120, 123 BGB. Die formellen Voraussetzungen sind in §§ 121, 124 BGB geregelt.

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