Der BGH ist der Ansicht, das Gesamtinteresse (§ 49 Satz 1 GKG) sei der Nennbetrag der Jahresabrechnung (im Fall: 17.008,26 EUR). Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers sei hingegen der Wert der Abrechnungssumme des Klägers von 4.810,91 EUR (= der Betrag, der im abzurechnenden Kalenderjahr auf ihn entfallen ist). Denn den Wohnungseigentümern gehe es nur "vordergründig" um die Nachschüsse. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, müsse außerdem die Jahresabrechnung inzident geprüft werden. Dies könne bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

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