Ohne Erfolg! K sei nicht anfechtungsbefugt. Die im Eigentum der K stehenden Wohnungseigentumsrechte stünden unter Zwangsverwaltung. Hieraus folge, dass dem Zwangsverwalter hinsichtlich aller der Beschlagnahme unterliegenden Ansprüche das aktive und passive Prozessführungsrecht obliege. Die Klagebefugnis des Wohnungseigentümers des verwalteten Wohnungseigentums werde insoweit verdrängt, als es nicht um Rechte geht, deren Verletzung auch der Eigentümer noch geltend machen kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn K selbst stimmberechtigt gewesen wäre (Hinweis auf AG Dortmund, Urteil v. 15.8.2019, 514 C 27/19). Der Übergang des Stimmrechts sei aber nur dann nicht gegeben, wenn der Zweck der Zwangsverwaltung die Stimmabgabe des Zwangsverwalters nicht erfordere. Dies sei in der Regel jedoch nur bei Abstimmungen über Benutzungsregelungen anzunehmen. Gehe es aber, wie im Fall, um Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG, so betreffe dies eines der Kernelemente der Zwangsverwaltung und führe nicht zur Stimmberechtigung und damit einhergehend zur Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentümers.

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