1 Leitsatz

Die Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers, dessen Wohnungseigentumsrecht von einem Zwangsverwalter verwaltet wird, wird verdrängt, soweit es nicht um Rechte geht, deren Verletzung auch der Wohnungseigentümer noch geltend machen kann.

2 Normenkette

§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümerin K, deren Wohnungseigentumsrechte von einem Zwangsverwalter verwaltet werden, geht gegen eine Reihe von Beschlüssen vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K sei nicht anfechtungsbefugt. Die im Eigentum der K stehenden Wohnungseigentumsrechte stünden unter Zwangsverwaltung. Hieraus folge, dass dem Zwangsverwalter hinsichtlich aller der Beschlagnahme unterliegenden Ansprüche das aktive und passive Prozessführungsrecht obliege. Die Klagebefugnis des Wohnungseigentümers des verwalteten Wohnungseigentums werde insoweit verdrängt, als es nicht um Rechte geht, deren Verletzung auch der Eigentümer noch geltend machen kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn K selbst stimmberechtigt gewesen wäre (Hinweis auf AG Dortmund, Urteil v. 15.8.2019, 514 C 27/19). Der Übergang des Stimmrechts sei aber nur dann nicht gegeben, wenn der Zweck der Zwangsverwaltung die Stimmabgabe des Zwangsverwalters nicht erfordere. Dies sei in der Regel jedoch nur bei Abstimmungen über Benutzungsregelungen anzunehmen. Gehe es aber, wie im Fall, um Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG, so betreffe dies eines der Kernelemente der Zwangsverwaltung und führe nicht zur Stimmberechtigung und damit einhergehend zur Anfechtungsbefugnis des Wohnungseigentümers.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall stellt sich die Frage, wann ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentum zwangsverwaltet wird, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen Beschlüsse vorgehen kann.

Parteien kraft Amtes

Gesetzliche Verwalter eines Wohnungseigentums sind klagebefugt. Gesetzliche Verwalter sind z. B. der Insolvenz-, Zwangs- oder Nachlassverwalter. Die Klagebefugnis dieser Dritten verdrängt die der Wohnungseigentümer des verwalteten Wohnungseigentums, soweit es nicht um ein Recht geht, dessen Verletzung auch der Eigentümer (noch) geltend machen kann und dieses Recht nicht von der Verwaltungsbefugnis des Dritten umfasst ist. Im Fall entscheidet sich das AG zu Recht gegen die Möglichkeit des K, Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG anzufechten – obwohl er auch nach diesen Beschlüssen originär haftet!

6 Entscheidung

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 19.4.2021, 28 C 53/20

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