Problemüberblick

Im Fall stellt sich die Frage, wann ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentum zwangsverwaltet wird, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen Beschlüsse vorgehen kann.

Parteien kraft Amtes

Gesetzliche Verwalter eines Wohnungseigentums sind klagebefugt. Gesetzliche Verwalter sind z. B. der Insolvenz-, Zwangs- oder Nachlassverwalter. Die Klagebefugnis dieser Dritten verdrängt die der Wohnungseigentümer des verwalteten Wohnungseigentums, soweit es nicht um ein Recht geht, dessen Verletzung auch der Eigentümer (noch) geltend machen kann und dieses Recht nicht von der Verwaltungsbefugnis des Dritten umfasst ist. Im Fall entscheidet sich das AG zu Recht gegen die Möglichkeit des K, Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG anzufechten – obwohl er auch nach diesen Beschlüssen originär haftet!

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