Wohnungseigentümerin K erhebt eine Anfechtungsklage. Dort ist als ihre Adresse die Adresse eines in Deutschland ansässigen Postdienstleisters angegeben. Diesen hat K, die nicht in Deutschland wohnt, vertraglich verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Sie selbst hält sich unter der Anschrift des Postdienstleisters nicht auf. Ihre Wohnanschrift teilt K nicht mit. Mit der Anfechtungsklage will K verschiedene in einer Versammlung im April 2021 gefasste Beschlüsse für ungültig erklären lassen. Das AG weist die Klage als unzulässig ab, da es an einer ladungsfähigen Adresse der K fehle. Die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt K ihre Anträge weiter.

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