Ohne Erfolg! Eine Klageschrift müsse den Wohnort des Klägers enthalten. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift diene der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiere dieser mit der Angabe seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem werde dem Gericht nur durch die Angabe einer Adresse ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Die Adresse des Postdienstleisters reiche daher nicht für eine ordnungsmäßige Klageerhebung. Eine Zustellung nach § 177 ZPO durch Übergabe an K scheide unter der angegebenen Anschrift aus. Denn K halte sich an der Adresse des Postdienstleisters nicht auf. Sie habe dort weder ihre Wohnung im Sinne ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes, noch einen Geschäftsraum noch sei sie dort sonst anzutreffen. K habe auch keine Gründe benannt, warum ihr die Angabe eines Ortes, an dem sie sich tatsächlich aufhalte, nicht möglich oder zumutbar sei.

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