Ohne Erfolg! Für einen Innenausgleich, etwa als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB, gebe es keine Grundlage. Auch eine entsprechende Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO komme nicht in Betracht (Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.10.2015, V ZR 76/14, Rn. 22). Etwas anderes folge auch nicht aus § 16 Abs. 2 WEG a. F. Dies bereits deshalb nicht, weil die aufgewandten Mittel keine der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewesen seien. Aus der Treuepflicht folge nichts anderes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge