Siegreiche Anfechtungskläger zahlen Prozesskosten der WEG mit
Hintergrund: Sonderumlage für Prozesskosten
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Einheiten hatten drei Wohnungseigentümerinnen im Jahr 2021 erfolgreich einen von den Eigentümern gefassten Beschluss angefochten. Das Amtsgericht erlegte der Gemeinschaft die Prozesskosten auf.
Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollten je Wohnungseigentumseinheit 800 Euro gezahlt werden, auch von den im Vorprozess erfolgreichen Eigentümerinnen. Die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 sieht vor, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.
Gegen den Sonderumlagen-Beschluss haben die im Vorprozess erfolgreichen Eigentümerinnen Anfechtungsklage erhoben. Sie meinen, es widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, sie an den Prozesskosten zu beteiligen.
Entscheidung: Alle Eigentümer müssen sich an Prozesskosten beteiligen
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel sind die Prozesskosten des Vorprozesses auch auf die obsiegenden Anfechtungsklägerinnen umzulegen. Die Gemeinschaftsordnung ist dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff der Verwaltungskosten auf die entsprechende, aktuell geltende gesetzliche Regelung Bezug genommen wird. Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beurteilen.
Hiernach sind Prozesskosten, die in Beschlussklageverfahren der unterlegenen Gemeinschaft auferlegt worden sind, auf alle Miteigentümer einschließlich der obsiegenden Kläger umzulegen.
Seit der WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, sind Beschlussklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG ergibt. Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind.
Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Folge im Zuge der WEG-Reform übersehen hat.
Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel. Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der BGH offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.
Möglichkeit anderer Verteilung beseitigt Kostenbeteiligung nicht
Die Wohnungseigentümer hätten zwar gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit gehabt, die Prozesskosten abweichend vom vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies hätte aber einen gesonderten Beschluss vor Erhebung der Sonderumlage erfordert. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nicht erfolgt ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.
Selbst wenn den Wohnungseigentümern gar nicht bewusst gewesen sein sollte, dass sie eine andere Kostenverteilung hätten beschließen können, entspricht die Sonderumlage ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen. Sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen.
(BGH, Urteil v. 19.7.2024, V ZR 139/23)
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