Balkonkraftwerk: Das gilt für WEG & Vermieter

Die Installation von Balkonkraftwerken wird einfacher. Vermieter und WEG können den Einbau der Minisolaranlagen künftig nicht mehr so einfach ablehnen. Der Bundestag hat entsprechende Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen.

Der Bundestag hat am 4.7.2024 in zweiter und dritter Lesung Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen, um die Installation von Balkonkraftwerken zu erleichtern.

Die sogenannten Steckersolargeräte werden in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen, auf deren Genehmigung die Mieter und Eigentümer einen rechtlichen Anspruch haben. Das sind bauliche Veränderungen, die von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach blockiert werden können.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Die kommende Sitzung des Bundesrates findet am 27.9.2024 statt.

Vermieter und WEG: Zustimmung und Mitspracherecht

Bisher brauchen Mieter die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters – beziehungsweise als Wohnungseigentümer die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft – für den Einbau von Balkonkraftwerken. Die Zustimmung kann nun nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden.

Vermieter und die WEG sollen weiterhin ein Mitspracherecht haben, wenn es darum geht, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Der Anspruch darf durch Vorgaben aber nicht ausgehöhlt werden.

In dem "Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" zum Einsatz von Steckersolargeräten ist vorgesehen:

  • Steckersolargeräte wurden in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben, aufgenommen.
  • Im Mietrecht wird in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt.

Durch die Gesetzesnovelle werden außerdem Wohnungseigentümerversammlungen per Videokonferenz vereinfacht. Künftig können die Eigentümer mit Dreiviertelmehrheit festlegen, dass das Treffen in rein virtueller Form statfinden soll. Das bisherige Vetorecht einzelner Eigentümer ist damit gestrichen.

Balkonkraftwerke: Bereits Vereinfachungen beschlossen

Balkonkraftwerke haben bereits zuvor Rückenwind aus Berlin bekommen: Seit dem 1.4.2024 reicht eine vereinfachte Anmeldung der Geräte im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Auch das Solarpaket I ist mittlerweile ist in Kraft getreten – das erlaubt unter anderem die Nutzung einer normalen Steckdose für die Anlagen, den vorübergehenden Einsatz alter, nicht digitaler Zähler und eine höhere Leistung von 800 Watt am Wechselrichter statt der bisher gültigen 600 Watt.

Die Änderungen im Mietrecht (BGB) und im Wohnungseigentumsrecht (WEG) zur vereinfachten Installation von Steckersolargeräten hatte das Bundeskabinett am 13.9.2023 beschlossen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18.1.2024 in erster Lesung beraten.

In einer Expertenanhörung des Rechtsausschusses im Bundestag am 19.2.2024 gab es hierzu einhelligen Zuspruch. Verbände und Juristen sahen allerdings noch Bedarf zur Nachbesserung am Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 3.7.2024

Informationen des BMJ zum Gesetzgebungsverfahren mit Link zum Gesetzentwurf und FAQ-Liste

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